Ethiker müssen zustimmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine hohe Hürde für ein medizinisches Verfahren formuliert, das bei künstlichen Befruchtungen zum Einsatz kommt. Auch die Chromosomen-Untersuchung sogenannter Trophektodermzellen für die Auswahl einnistungsfähiger Embryonen sei ebenfalls eine Form der Präimplantationsdiagnostik (PID), entschied das Gericht in Leipzig. Damit gelten auch hier die strengen gesetzlichen Regeln für die PID: Ohne Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission ist das Verfahren daher unzulässig (Az: 3 C 6.19). Trophektodermzellen oder Trophoblasten entwickeln sich ab dem fünften Tag nach der Befruchtung einer Eizelle, sind aber nicht an der Entwicklung des Kindes beteiligt. Sie ermöglichen die Einnistung in der Gebärmutter und bilden dann den Mutterkuchen als Verbindung des Kindes zum Blutkreislauf der Mutter. Ein Chromosomen-Screening erfolgt meist nach gescheiterten Versuchen einer künstlichen Befruchtung, weil sich der Embryo nicht in der Gebärmutter einnistet. Im Streitfall hatte die Stadt München einem Labor aufgegeben, diese Untersuchung nur dann vorzunehmen, wenn in jedem einzelnen Fall zuvor die Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission eingeholt wurde. Dagegen hatte das Labor geklagt. (afp)