Gericht kippt Sperrstunde

Inzidenzwert reicht nicht für nächtliche Kneipenschließung und Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol

Die Untersagung des Außer-Haus-Alkoholverkaufs benachteiligt Gaststätten

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die coronabedingte Sperrstunde sowie das Außer-Haus-Verkaufsverbot für Alkohol in Niedersachsen gekippt und damit einer Antragstellerin aus Delmenhorst in einem Eilverfahren Recht gegeben. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, wurde damit die entsprechende Bestimmung in der Verordnung außer Vollzug gesetzt.

Der 13. Senat stellte deutlich heraus, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien. Er fand die Verknüpfung der Verbote allein an den Inzidenzwert aber nicht ausreichend. Es sei nicht sichergestellt, dass das Infektionsgeschehen damit vollständig widergespiegelt sei. Das hatte der 13. Senat auch beim Beherbergungsverbot bemängelt.

Die Untersagung des gegenüber der Sperrzeit zeitlich unbegrenzten Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots bewirke schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht gastronomischen Betrieben, denen der der Verkauf alkoholischer Getränke nicht untersagt worden sei. Die Antragstellerin betreibt in Delmenhorst eine Bar.

Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, der Beschluss unanfechtbar (Az.: 13 MN 393/20). Über die weiteren Verfahren gegen die Sperrstunden-Verordnung des Landes – wurde nicht entschieden, im Kern entsprach das Gericht dem Begehren, hieß es.

Seit vergangenen Freitag galt mit der Corona-Verordnung für Niedersachsen eine Sperrstunde zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, wenn eine Kommune über dem kritischen Wert von 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche liegt. Steigt der kritische Wert auf 50, durften Gastronomiebetriebe zudem keine alkoholischen Getränke mehr außer Haus verkaufen. (dpa)