Die EG-Wasserrahmenrichtlinie

Im Dezember 2000 verpflichteten sich die Staaten der Europäischen Union in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), ihre Oberflächengewässer bis 2015 in einen „guten ökologischen Zustand“ mit einer natürlichen Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften zu versetzen. Darunter verstehen Umweltschützer und Behörden Unterschiedliches. Laut WRRL soll die Öffentlichkeit in das Vorhaben einbezogen werden, sagt Tobias Ernst vom Nabu. Er kritisiert, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehe und die Stadt ihrer Informationspflicht nicht nachkomme: „Die Aufgabe, die Öffentlichkeit in den Prozess einzubeziehen, wird von Seiten der Behörde vernachlässigt“, findet Ernst. Die in der WRRL genannten Fristen würden nur „auf den letzten Drücker“ eingehalten. Zudem wende der Senat bei den vorgezogenen Maßnahmen, bei denen Umweltschützer und Wasserbauer einbezogen werden müssen, eine Verzögerungstaktik an. „Viele kleinere, kostengünstige Maßnahmen könnten sofort getroffen werden“, kritisiert Ernst.  CB