Das Volk darf nicht begehren

Der Staatsgerichtshof hat geurteilt, dass das Volksbegehren für mehr Krankenhauspersonal unzulässig ist. Es kollidiere mit dem Bundesrecht und sei nicht mit der Bremer Landesverfassung vereinbar

VonBenno Schirrmeister

Zu Recht hat der Senat das Volksbegehren für mehr Personal in Bremer Krankenhäusern nicht zugelassen. Dafür seien „die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben“, trug Peter Sperlich, Präsident des Staatsgerichtshofs, am gestrigen Donnerstag den Tenor seines ersten Urteils (St 1/19) in dieser Funktion vor.

Grund für die Zurückweisung war nicht nur, dass die direktdemokratische Gesetzgebung auf Kollisionskurs mit dem Bundesrecht gegangen wäre: Unter Federführung des Gesundheitsministers ist ja die personelle Mindestausstattung von Kliniken geregelt, der Bund hat also von seiner „Gesetzgebungskompetenz umfassend und abschließend Gebrauch gemacht“, so das Urteil. Selbst wenn sie die nicht für ausreichend halten sollten, dürften die Länder diese gemeinsamen Normen nicht einfach durch konkurrierende Gesetze unterlaufen.

Auch an den landesrechtlichen Voraussetzungen hatte es gehapert: Der Entwurf des Pflegenotstand-Bündnisses hatte vorgesehen, dass die Gesundheitssenatorin eine ExpertInnenkommission einsetzt, „deren Aufgabe die Weiterentwicklung der Personalvorgaben“ nach Krankenhausgesetz gewesen wäre. Eine doppelt problematische Idee: Einerseits hatten die InitiatorInnen vergessen, sich über die Finanzierung der Kommission Gedanken zu machen, die ja nicht für lau tagen dürfte. „Im Antrag fehlt jede Auseinandersetzung mit den Kosten“, rügte Sperlich nun bei der Urteilsbegründung. Denn das wäre nach Bremer Landesrecht, das als eines von nur wenigen überhaupt haushaltswirksame Volksentscheide ermöglicht, zwingend notwendig gewesen.

Andererseits hatte das Bremer „Bündnis für mehr Krankenhauspersonal“ die Empfehlung der ExpertInnen per Gesetz als verbindlich erklären wollen: Die Senatorin hätte sie nur noch entgegennehmen und dann umsetzen oder in die Bürgerschaft einbringen dürfen.

Ein derartiges technokratisches Politikverständnis ist laut Staatsgerichtshof nicht mit der Landesverfassung zu vereinbaren. „Das Initiativrecht des Senats würde dadurch verletzt“, stellte Sperlich klar. Das Urteil erging einstimmig.