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Eve Raatschen Der MiethaiNeues Jahr, neues Modernisierungsrecht

Zum 1. Januar 2019 sind bundesweit einige Neuregelungen zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung in Kraft getreten. Sie gelten für alle Ankündigungen, die ab dem neuen Jahr zugestellt werden. Auf den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten kommt es nicht an.

Eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen wird zukünftig nur noch in Höhe von acht Prozent der Modernisierungskosten berechnet werden dürfen – bisher waren es elf Prozent. Und: Innerhalb von sechs Jahren darf sich die monatliche Miete aufgrund von Modernisierungen um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter erhöhen.

Beträgt die monatliche Miete vorher weniger als sieben Euro pro Quadratmeter, darf sie innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als zwei Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Dem Vermieter wird ein vereinfachtes Verfahren bei der Mieterhöhung zugestanden, wenn der Modernisierungsaufwand pro Wohnung nicht mehr als 10.000 Euro beträgt.

Der Vermieter kann ersparte Reparaturkosten pauschal mit 30 Prozent abziehen. Ein Härteeinwand des Mieters aufgrund unzumutbarer Kostenbelastung ist gegen eine solche Mieterhöhung nicht möglich. Eine Senkung der Mieterhöhungsquote ist aus unserer Sicht begrüßenswert. Besser wäre es allerdings gewesen, diese Möglichkeit der Mieterhöhung komplett zu streichen.

Versuche des Vermieters, durch belastende, objektiv nicht notwendige bauliche Veränderungen Mieter zum Auszug zu bewegen, werden als Pflichtverletzung definiert und mit einem Bußgeld belegt. Ob diese Regelung praxistauglich ist, wird sich zeigen. Ein wichtiges Signal gegen das „Rausmodernisieren“ ist sie auf jeden Fall.

Eve Raatschen ist Juristin beim Mieterverein Mieter helfen (MhM), Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎ Telefon 431 39 40; https://mhmhamburg.de

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