Der Terrorparagraf

§ 129a des Strafgesetzbuchs stellt die Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine „terroristische Vereinigung“ unter Strafe. Kritiker, aber auch der Bundesgerichtshof, bemängeln, dass mit diesem Paragrafen auch „schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ verfolgt werden kann.