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Räumung der Friedel54 vor GerichtProzess gegen Unterstützer vertagt

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Da ein Zeuge fehlte, konnte die Verhandlung gegen einen Unterstützer des Kiezladens nicht stattfinden.

Versammlung oder „Störer“, das ist hier die Frage Foto: dpa

Berlin taz | Der konkrete Vorgang ist relativ unstrittig. Am frühen Morgen des 29. Juni 2017 versammelten sich etwa 300 Menschen in der unmittelbaren Nähe des Kiezladens Friedel54. Für 9 Uhr hatte sich die Gerichtsvollzieherin zur Räumung des Projekts angekündigt. Mario S. befand sich mit weiteren Personen an der Ecke Lenau-/Friedelstraße. Die Polizei erteilte Platzverweise, S. leistete dem nicht Folge, sondern blieb weiterhin an der Kreuzung stehen, woraufhin er unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, körperlicher Gewalt also, von Polizeibeamten aus dem Bereich entfernt wurde.

Wegen der vorgeblichen Weigerung, dem Platzverweis Folge zu leisten, ist S. nun vorm Amtsgericht Tiergarten in Moabit angeklagt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben. Seine Anwältin, Undine Weyers, betrachtet den Vorgang in einem größerem Rahmen. Die Blockade vor der Friedel54 sieht sie als Demonstration, die besonderen Schutz durch Grundgesetz und Versammlungsrecht genieße. „Die Polizei hätte diese Demonstration natürlich auflösen können“, erklärt Weyers. Weder hätten die Beamten das getan, noch wären hinreichende Gründe dafür vorgebracht worden. Den unmittelbaren Zwang gegen ihren Mandanten und andere TeilnehmerInnen sieht sie also als „polizeilichen Angriff auf deren Rechte als Versammlungsteilnehmer, gegen den sogar ein Notwehrrecht besteht“.

Ob das Gericht dieser Einschätzung zu folgen bereit ist, wird an diesem Donnerstag nicht geklärt. Einer der geladenen Polizeizeugen ist nicht zum Verhandlungstermin erschienen. Die im Flur des Moabiter Gerichtsgebäudes versammelten UnterstützerInnen von Mario S. können sich auf einen langen Sommer freuen. Ein neuer Termin ist erst im Oktober zu erwarten.

Ob bis dahin weitere Verfahren eröffnet werden, ist derzeit unklar. Immerhin 47 Ermittlungsverfahren waren unmittelbar nach der Räumung angestrengt worden. Ein Rechtsstreit darüber, ob die Blockierung einer Räumung eine besonders geschützte Versammlung darstellt, wäre zweifellos auch für andere ähnlich gelagerte Fälle interessant. Einsatzkräfte müssten, zumindest theoretisch, eine völlig neue Güterabwägung vollziehen.

Was genießt den höheren Schutz? Der Zugriff eines Eigentümers auf seine Räumlichkeiten oder die Versammlungsfreiheit? Ob die Anerkennung als Versammlung Räumungsblockaden wirklich helfen würde, ist jedoch fraglich, gerade angesichts des häufig eher robusten polizeilichen Vorgehens bei einschlägigen Demonstrationen in Berlin.

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