Umzug ohne Hindernisse

MIETRECHT Wer aus seiner Wohnung auszieht, muss einiges beachten. Schönheitsreparaturen sind aber nicht immer nötig

■ Wer eine Spedition mit dem Umzug beauftragt, ist – einmal abgesehen von den höheren Kosten – klar im Vorteil. Lästiges Kistenschleppen übernehmen die Profis. Und geht etwas in die Brüche, haftet der Spediteur mit 620 Euro pro Kubikmeter Ladung. Doch Vorsicht! Unseriöse Unternehmen locken mit günstigen Fest- und Stundenpreisen. Am Ende kann der Kunde dann eine saftige Rechnung präsentiert bekommen. Bisweilen wird die Zahlungsaufforderung dem Kunden unter die Nase gehalten, bevor Möbel und Kisten überhaupt entladen sind. Bar soll bezahlt werden, sonst sehe man die Wohnungseinrichtung nicht wieder. Wer nicht in eine solche Falle tappen möchte, kann sich beim Bundesverband der Möbelspedition und Logistik (AMÖ) schlau machen, welche Umzugsfirma geeignet ist. Das raten die Verbraucherzentralen. Im Internet unter www.amoe.de finden Interessierte ein Verzeichnis mit AMÖ-zertifizierten seriösen Firmen. (mkm)

VON MANDY KUNSTMANN

Die Vorfreude ist groß. In Gedanken hat man das neue Wohnzimmer schon eingerichtet. Und die geräumige Küche erst: Wie toll werden die gemeinsamen Kochabende sein. Schade nur, dass die alte Bleibe noch auf Vordermann gebracht und gestrichen werden muss. Schließlich steht das im Mietvertrag. Aber langsam! Selbst wenn im Vertrag eine Renovierklausel vermerkt ist, muss das nicht unbedingt heißen, dass der Mieter beim Auszug zum Farbroller greifen muss.

So sind Schönheitsreparaturen erst einmal Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine – gültige – Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, müssen Mieter streichen und gegebenenfalls tapezieren. Allerdings dürfen sie dazu erst nach Ablauf einer angemessenen Frist verpflichtet werden. Drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen, fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten sowie sieben Jahre für andere Nebenräume hält der Bundesgerichtshof (BGH) im Allgemeinen für angemessen. Häufig legt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis keinen Wert auf die Durchführung, so dass Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen spätestens beim Auszug nachholen müssen.

Zieht ein Bewohner vorzeitig wieder aus und die Wohnung ist noch in gutem Zustand, braucht er gar nichts auszubessern. „Kleine Flecken an der Wand muss der Vermieter tolerieren“, sagt Norbert Schönleber, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Bei großen Tomatensoßenspritzern oder Fettflecken an der Küchenwand werde der Vermieter verlangen können, dass gestrichen wird – auch schon nach zwei Jahren.

Die gute Nachricht: Viele Mieter können Farbeimer und Pinsel trotz Schönheitsreparaturklausel stehen lassen. Millionen von Mietverträgen enthalten laut Mieterverbänden Regelungen, die gar nicht gültig sind. Schreibt der Vertrag etwa starre Fristen vor, ist der Mieter aus dem Schneider. Solch eine Klausel ist unwirksam und bedeutet, dass gar nicht renoviert werden muss. Ob die Schönheitsreparaturklausel rechtens ist, erfährt man in der Regel gegen Gebühr beim Deutschen Mieterbund (DMB) und den lokalen Mieterberatungsstellen – telefonisch, per E-Mail oder vor Ort.

Kleine Flecken an der Wand muss der Vermieter tolerieren, größere nicht

Auch andere Fragen können auf diesen Wegen beantwortet: werden – zum Beispiel, inwieweit bei der Farbwahl der eigenen Wohnung vor dem Umzug Grenzen gesetzt sind. Denn ungewöhnliche Anstriche oder Tapeten in Knallgelb, Neongrün oder Erdbeerrot sind bei der Auszugsrenovierung tabu. „Streicht der Mieter vor der Rückgabe der Wohnung Türen oder Wände in einem tiefen Brombeerton, macht er sich schadenersatzpflichtig“, erläutert Jurist Schönleber. „Ein helles Beige muss der Vermieter akzeptieren.“ Schadenersatz können Vermieter von Mietern im Zweifelsfall auch verlangen, wenn sie die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt haben. Das Wörtchen „fachgerecht“ bedeutet hier aber noch lange nicht, dass gleich ein Fachmann ans Werk gehen muss. Lediglich ordentlich und von mittlerer Art und Güte muss die Qualität der Renovierung sein.

Und wer zahlt, wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht? Denn oft helfen Freunde, Bekannte oder Verwandte mit, und wenn Schränke auseinandergebaut, Teller und Gläser verstaut und alles in den Transporter gewuchtet wird, kann leicht das ein oder andere Malheur geschehen. Normalerweise haftet dabei jeder selbst, wenn er bei anderen einen Schaden verursacht. Bei einem Umzug ist das anders. „Wenn Helfer eine reine Gefälligkeit ausüben, kann die Haftung ausgeschlossen sein“, sagt Sonja Biorac, Haftpflichtexpertin bei der R+V Versicherung. Der Geschädigte geht dann unter Umständen leer aus. Viele Gerichte gehen bei unentgeltlichen Freundschaftsdiensten davon aus, dass die Haftung stillschweigend ausgeschlossen ist – sofern es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, etwa wenn jemand aus Versehen einen Umzugskarton fallen lässt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Haftung bestehen, beispielsweise wenn ein Freund oder Verwandter stark alkoholisiert etwas kaputt macht.

Nicht nur Vasen, Teller oder Gläser gehen bisweilen bei Umzügen zu Bruch. Ab und an wird auch das Treppenhaus oder der Fahrstuhl in Mitleidenschaft gerissen. Im Fall, dass Mieter beim Auszug aus ihrer Wohnung eine Sachbeschädigung begehen, kann der Vermieter sechs Monate lang Schadenersatz einfordern. Ist Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen, verjährt der Schadenersatzanspruch erst nach drei Jahren, urteilte der BGH im Vorjahr (Az. VIII ZR 349/10).

■ Mehr Infos zu den rechtlichen Details beim Umzug bei den beiden Mieterorganisationen, dem Berliner Mieterverein (www.berliner-mieterverein.de) oder der Berliner MieterGemeinschaft (www.bmgev.de) sowie beim Deutschen Mieterbund (www.mieterbund.de)