Kein Schmerzensgeld vom TÜV

Brustimplantate TÜV Rheinland hat seine Pflichten bei der Kontrolle nicht verletzt

KARLSRUHE taz | Der TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte Elisabeth S. aus Rheinland-Pfalz, die sich 2008 Silikonkissen des französischen Unternehmens PIP einsetzen ließ. Doch die Brustimplantate enthielten nur billiges Industriesilikon. Auf ärztlichen Rat ließ die Frau deshalb 2012 die Silikonkissen austauschen.

Frau S. wollte nun 40.000 Euro Schmerzensgeld. Allerdings war PIP längst bankrott. Deshalb verklagte sie den TÜV-Rheinland, der mehrfach das Qualitätssicherungssystem von PIP geprüft hatte. Der TÜV sah sich jedoch selbst als Opfer. Er sei von PIP mit kriminellen Methoden hinters Licht geführt worden.

Hätte der TÜV auch unangemeldet prüfen müssen? Auf diese Frage des BGH gab der Europäische Gerichtshof im Februar eine differenzierte Antwort: Der TÜV hätte nur dann unangemeldet prüfen müssen, wenn es Hinweise gab, „dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise nicht erfüllt.“ Nun lag der Fall wieder beim BGH.

Der Anwalt von Frau S. sagte, es habe schon 2001 Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit von PIP gegeben. Das ließ der BGH jedoch nicht gelten. Da es 2008 noch keine Hinweise auf Produktmängel gab, musste der TÜV auch nicht unangemeldet prüfen, so der Vorsitzende Richter Wolfgang Eick in der Verhandlung. (Az.: VII ZR 36/14)

Christian Rath