Der Miethai: Alles über Kleinreparaturen
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Verein Mieter helfen Mietern
Reparaturen, so steht es im Gesetz (§ 535 BGB) sind Sache des Vermieters. In klar abgegrenzten Fällen kann der Vermieter dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Kostentragungspflicht vertraglich nach Umfang und Höhe genau geregelt ist. Unzulässig ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, die Reparaturen selbst auszuführen. Zulässig ist, wenn der Mieter bei Reparaturen von Installationsgegenständen, die seinem häufigen Zugriff unterliegen, die Kosten bis zu einem festgelegten Maximalbetrag tragen muss. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn auch ein Gesamtbetrag für Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres enthalten ist.
Unter Kleinreparaturen versteht man vor allem solche an Armaturen, Fenstergriffen, Türschlössern und -griffen, Herden und Heizungsthermostaten. Nicht dazu gehören Silikonfugen, Dichtungen, Gas-, Wasser- und elektrische Leitungen, Heiztherme oder Abfluss. Auch die Kosten der Reparaturen von Gemeinschaftseinrichtungen wie die Hauseingangstür oder die Kellertür können nicht auf den einzelnen Mieter abgewälzt werden, es sei denn, der Vermieter kann ihm eine konkrete Beschädigung nachweisen.
Anteilig muss der Mieter nicht zahlen. Steht im Vertrag zum Beispiel, dass maximal Kosten von 80 Euro vom Mieter zu übernehmen sind, muss der Mieter eine Rechnung, die 85 Euro beträgt, gar nicht zahlen. Ist der Mieter verpflichtet, eine Kleinreparatur zu zahlen, dann muss auch das Jobcenter oder Grundsicherungsamt diese Kosten als Kosten der Unterkunft übernehmen.
Das Landgericht Berlin hat am 9. 3. 17 (67 S 7/17) eine interessante Entscheidung getroffen. Im Einklang mit den Regelungen zu den Kleinreparaturen hält das Landgericht Berlin sämtliche Vertragsklauseln, die Renovierungsarbeiten ohne betragsmäßige Begrenzung auf den Mieter abwälzen für unwirksam, ganz gleich, ob die Wohnung in renoviertem oder unrenoviertem Zustand übergeben wurde. Angesichts der hohen Kosten, die Mieter für Renovierungsarbeiten aufbringen müssen, ist dieses Urteil korrekt. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Meinung durchsetzt.
Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, ☎040-431 39 40
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen