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Der MiethaiAlles über Kleinreparaturen

Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Verein Mieter helfen Mietern

Reparaturen, so steht es im Gesetz (§ 535 BGB) sind Sache des Vermieters. In klar abgegrenzten Fällen kann der Vermieter dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Kostentragungspflicht vertraglich nach Umfang und Höhe genau geregelt ist. Unzulässig ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, die Reparaturen selbst auszuführen. Zulässig ist, wenn der Mieter bei Reparaturen von Installationsgegenständen, die seinem häufigen Zugriff unterliegen, die Kosten bis zu einem festgelegten Maximalbetrag tragen muss. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn auch ein Gesamtbetrag für Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres enthalten ist.

Unter Kleinreparaturen versteht man vor allem solche an Armaturen, Fenstergriffen, Türschlössern und -griffen, Herden und Heizungsthermostaten. Nicht dazu gehören Silikonfugen, Dichtungen, Gas-, Wasser- und elektrische Leitungen, Heiztherme oder Abfluss. Auch die Kosten der Reparaturen von Gemeinschaftseinrichtungen wie die Hauseingangstür oder die Kellertür können nicht auf den einzelnen Mieter abgewälzt werden, es sei denn, der Vermieter kann ihm eine konkrete Beschädigung nachweisen.

Anteilig muss der Mieter nicht zahlen. Steht im Vertrag zum Beispiel, dass maximal Kosten von 80 Euro vom Mieter zu übernehmen sind, muss der Mieter eine Rechnung, die 85 Euro beträgt, gar nicht zahlen. Ist der Mieter verpflichtet, eine Kleinreparatur zu zahlen, dann muss auch das Jobcenter oder Grundsicherungsamt diese Kosten als Kosten der Unterkunft übernehmen.

Das Landgericht Berlin hat am 9. 3. 17 (67 S 7/17) eine interessante Entscheidung getroffen. Im Einklang mit den Regelungen zu den Kleinreparaturen hält das Landgericht Berlin sämtliche Vertragsklauseln, die Renovierungsarbeiten ohne betragsmäßige Begrenzung auf den Mieter abwälzen für unwirksam, ganz gleich, ob die Wohnung in renoviertem oder unrenoviertem Zustand übergeben wurde. Angesichts der hohen Kosten, die Mieter für Renovierungsarbeiten aufbringen müssen, ist dieses Urteil korrekt. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Meinung durchsetzt.

Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, ☎040-431 39 40

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