URTEIL ZU ASYL FÜR WIDERSTÄNDLER
: Verwicklung in Terroranschläge prüfen

LEIPZIG | Bevor tschetschenische Widerständler in Deutschland Asyl erhalten, muss gründlich geprüft werden, ob sie früher an Terroranschlägen beteiligt waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Dabei dürfe nicht nur auf die Angaben des Betroffenen vertraut werden.

Geklagt hatte ein 43-Jähriger, der seit 2002 in Deutschland lebt. Im zweiten Tschetschenienkrieg kämpfte er aufseiten der Unabhängigkeitsbewegung. In Russland wird er deshalb als Terrorist gesucht. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel billigte dem Mann 2008 Abschiebeschutz zu, weil eine Rückkehr nach Russland unzumutbar sei. Das Asyl-Bundesamt ging jedoch in die Revision. Es verwies auf das Asylverfahrensgesetz, wonach Abschiebeschutz nicht möglich ist, wenn der Flüchtling Kriegsverbrechen oder schwere nichtpolitische Straftaten begangen hat. Das BVerwG ordnete eine neue Prüfung des Falls an. Es genüge nicht, dass der Mann versichere, er habe nur russische Besatzungssoldaten angegriffen. Es komme eine Verwicklung in Terroranschläge gegen Zivilisten in Betracht. (Az.: 10 C 24.08) CHR