SPD sorgt sich um Selbstbestimmung

NORMENKONTROLLKLAGE Alle Macht dem Lenkungsausschuss: Weil es die Autonomie der Hochschulen beschneide, klagt die Niedersächsische Landtags-SPD beim Staatsgerichtshof gegen das Hochschulgesetz

Die Beteiligung der Senate, klagt die SPD, sei nirgends vorgesehen

„Wenn sich das durchsetzt“, sagt Alexander von Brünneck, „ist es mit der Hochschulautonomie in Deutschland vorbei.“ Und so dankt der Jurist an der Europa-Universität Viadrina den niedersächsischen Sozialdemokraten für den „verdienstvollen Vorstoß“ – mit Blick auf die Normenkontrollklage gegen Paragraf 54 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), die die SPD-Landtagsfraktion beim Staatsgerichtshof in Bückeburg eingereicht hat.

Der Zorn des Juristen wie auch der SPD richtet sich auf den darin verankerten „gemeinsamen Lenkungsausschuss“ für die Jade-Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth und die Universität Oldenburg: Ein präsidiales Gremium mit derartigen Kompetenzen habe es in der deutschen Hochschullandschaft noch nie gegeben, so von Brünneck, der die Klage vertritt. Der Ausschuss stelle die Hochschulen „unter Vormundschaft“.

Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Steuerung der Entwicklungsplanung beider Hochschulen und die Entscheidung über die Freigabe von Professorenstellen. Paragraf 54a Abs. 3 Satz 6 des NHG räumt dem Gremium ausdrücklich das Recht ein, Entscheidungen in Angelegenheiten zu treffen, die in die Selbstverwaltung einer Hochschule eingreifen.

Dafür spreche auch die Zusammensetzung des Ausschusses, sagte Gabriele Andretta, hochschulpolitische Sprecherin der SPD: Ihm gehören die Präsidien der beiden Hochschulen an. Den Vorsitz hat ein vom Fachministerium bestelltes Mitglied: Es ist an keine Weisungen gebunden und kann vor Ablauf seiner Amtszeit von sechs Jahren nicht abberufen werden. Eine Beteiligung der Senate, kritisiert die SPD, sei nirgends vorgesehen.

Das alles, so Andretta, „eröffnet dem Lenkungsausschuss die Möglichkeit, wichtige Angelegenheiten an sich zu ziehen und darüber nach eigenem Ermessen zu entscheiden“. MQ