Urteile

Garten nicht betretbar. Die Umlage von Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten setzt nicht voraus, dass der Mieter den Garten betreten oder in sonstiger Weise nutzen darf, meint das LG Hannover. Eine Gartenpflege sei bereits aus optischen Gründen notwendig und diene dem Erscheinungsbild des Grundstücks. Diese Auffassung ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten. Hier schlossen sich die Richter aber einem Urteil ihrer Hamburger Kollegen an, wonach die Kosten der Gartenpflege auch dann umlegungsfähig seien, wenn der Vermieter das Betreten der Gartenanlage durch den Mieter nicht wünscht. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Gartennutzung bestimmten anderen Mietern des Hauses erlaubt wäre (Landgericht Hannover, Urteil vom 31. 1. 02, Aktenzeichen 3 S 1268/01 – 81).Schäden durch Pflanzen. Als es zu einem Wasserschaden am Haus kam, wurde vermutet, dass die Wurzeln von Efeu auf einer darüberliegenden Terrassenwohnung die Dachhaut beschädigt hatten. Das Efeu stammte noch vom Vormieter. Der jetzige Mieter stutzte die Pflanze gelegentlich, kümmerte sich aber nicht um die Wurzeln, die unter dem Holzrost des Terrassenbodens wucherten. Der Vermieter machte die Kosten für die Neueindeckung der Terrasse und die Beseitigung des Wasserschadens in der Wohnung darunter gegenüber dem Mieter der Terrassenwohnung als Schadenersatz geltend. Das Gericht wies dies zurück: Im Allgemeinen habe der Mieter keine Verpflichtungen, über leichte Pflegearbeiten hinaus den Pflanzenwuchs am Haus hinsichtlich etwaiger Schäden am Gebäude zu überwachen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 14. 2. 01, Aktenzeichen 208 C 537/00).Mietminderung bei Baulärm. Ein Mieter minderte die Miete aufgrund erheblicher Belästigung durch Baulärm und Staub: Am Nachbarhaus wurde die Fassade saniert, ferner nahebei ein Parkplatz nebst Tiefgarage abgerissen, an deren Stelle ein Neubau entstand. Das Gericht konstatierte, zwar sei grundsätzlich eine Mietminderung aufgrund von Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung durch Dritte möglich. Gleichwohl sei hier bereits bei Vertragsschluss mit einer Beeinträchtigungen zu rechnen gewesen. Es sei kein Neubaugebiet, sondern eines, das sich durch Baulücken und Altbauten auszeichnete. Die Bau- und Sanierungsarbeiten stellten eine ortsübliche Nutzung dar (KG, Urteil v. 3. 6. 02,Aktenzeichen 8 U 74/01). ALO