Die Details der Informationsgesetze
: Weite Spanne zwischen den Ländern

Informationsfreiheitsgesetze erlauben jedem, amtliche Akten bei Behörden und dem Land unterstellten Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts einzusehen. Bei schriftlichen Anfragen verlangen viele Länder Gebühren. Transparenzgesetze verpflichten Behörden, Informationen in einem öffentlich zugänglichen Register zu veröffentlichen. Die Auskunft muss meist binnen 30 Tagen erteilt werden, maximal bis zu drei Monaten. Im Folgenden Details zu den existierenden IFG/Transparenzgesetzen:

Berlin (in Kraft seit 1999, noveliert 2010):

Informationsregister: nein (wie in allen Ländern, wenn nicht anders vermerkt)

Brandenburg (1998, novelliert 2013):

Ausgenommen sind Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung.

Besonderheiten: Die Behörde kann die Akteneinsicht verweigern, wenn die Einsichtnahme einen „unverhältnismäßig hohen Aufwand“ darstellt. Sie muss dann Auskunft erteilen.

Bremen (2006, novelliert 2015): Für Hochschulen gilt das 2015 novellierte Hochschulgesetz. Demnach sollen diese in einer Forschungsdatenbank Geldgeber, Projekttitel und -ziele, Laufzeiten, Höhe und Dauer der Drittmittelprojekte offenlegen.

Informationsregister: ja, transparenz.bremen.de

Hamburg (2012):

Ausgenommen sind Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung;

Besonderheiten: aktive Veröffentlichungspflicht; Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro müssen veröffentlicht werden.

Informationsregister: ja, transparenz.hamburg.de

Mecklenburg-Vorpommern (2006): Besonderheiten: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse werden nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht; Anträge können nur schriftlich gestellt werden.

Nordrhein-Westfalen (2002): Ausgenommen sind Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen.

Besonderheiten: Nur natürliche Personen besitzen Antragsrecht.

Rheinland-Pfalz (voraussichtlich 2015):

Besonderheiten: aktive Veröffentlichungspflicht; Informationen sind 10 Jahre lang zugänglich zu halten; Unis müssen abgeschlossene Drittmittelprojekte veröffentlichen.

Bürgerbeteiligung: ja

Informationsregister: ja

Saarland (2006):

Ausgeschlossen sind Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen

Besonderheiten: Das Gesetz tritt Ende 2020 außer Kraft; es fehlt eine Beschwerde- und Vermittlungsinstanz.

Sachsen-Anhalt (2008):

Hochschulen ausgenommen, soweit sie wissenschaftlich tätig sind.

Besonderheiten: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse werden nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht.

Schleswig-Holstein (2012):

Besonderheiten: Umweltinformationen müssen aktiv veröffentlicht werden.

Thüringen (2012):

Ausgenommen sind Forschung, und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen.

Besonderheiten: aktive Veröffentlichungspflicht; Behörde kann Identität des Antragstellers verlangen.

Informationsregister: ja (noch nicht umgesetzt)

Ralf Pauli