Doping: Die Bestrafung bleibt Ländersache

Über die Notwendigkeit häufiger Trainingskontrollen herrscht Einigkeit. Über die Folgen für Sünder nicht.

Einigkeit nur bei überführten Dopingsündern: Tour-de-France-Fahrer in Marseille Bild: rtr

BERLIN taz Wieder einmal sind es die Trainingskontrollen, die für Diskussionen in der Sportszene sorgen. Wie die jüngsten Dopingfälle im Radsport, die von Mathias Kessler und Patrick Sinkewitz, zeigen, sind unangemeldete Dopingkontrollen in einer Trainigsphase nicht der schlechteste Weg, einem Manipulateur auf die Schliche zu kommen. Um ein halbwegs funktionierendes System der Überprüfung aufbauen zu können, müssen die Athleten, die in den Topkadern stehen, genaustens darüber Auskunft geben, wo sie sich aufhalten. Wer das nicht tut, der wird zwar noch nicht behandelt wie ein des Dopings überführter Athlet, mit einer Bestrafung muss er dennoch rechnen.

Doch der Umgang mit den Trainingskontrollen gilt als weicher Punkt in den Anti-Doping-Bestimmungen der meisten Länder. Wenn geklärt werden muss, ob der Athlet gegen Meldevorschriften verstoßen hat, wird nur allzu gern im Sinne der Sportler gehandelt - also gar nicht. In Deutschland taumelte die Nationale Anti-Doping-Agentur Nada in eine existenzielle Krise, als bekannt wurde, dass sie in mehr als 200 Fällen, in denen Athleten nicht angetroffen worden waren, die Fälle nicht verfolgt hat. Nada-Geschäftsführer Roland Augustin musste seinen Posten daraufhin räumen. Die Regeln für den Umgang mit Trainingskontrollen wurden neu formuliert.

Diese orientieren sich nun an dem, was der 2003 verabschiedete Kodex der Welt-Anti-Doping-Agentur Wada vorgibt. Wer einmal bei einer unangekündigten Trainingskontrolle nicht angetroffen wurde, weil er seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hat, wird öffentlich verwarnt. Ein zweiter Meldepflichtverstoß wird mit einer Sperre von drei Monaten bestraft. Beim dritten Vergehen muss der säumige Athlet ein Jahr aussetzen, bei einem vierten zwei Jahre.

Während bei der Bestrafung von überführten Dopingsündern international Einigkeit über das Strafmaß herscht, werden verpassten Trainingskontrollen unterschiedlich geahndet. Im Falle des dänischen Profis Rasmussen spricht der nationale Verband von drei nicht zustande gekommen Tests. Dafür fliegt er aus der Nationalmanschaft. Von einer generellen Sperre war gestern keine Rede. ANDREAS RÜTTENAUER

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