Innenminister-Plan: Werben für Bin Laden verboten

Der umstrittene Paragraf 129 a soll nach den verhinderten Anschlägen voll reaktiviert werden. Wer für al-Qaida wirbt, könnte als Terrorist bestraft werden.

Strafe für Sympathiebekundungen geplant: Bin-Laden-Bild auf Handy Bild: ap

Sympathiebekundungen für Ussama Bin Laden oder al-Qaida werden bald bestraft. Die Innenminister der Länder wollen einen neuen Straftatbestand in den Paragrafen 129 a des Strafgesetzbuchs aufnehmen, die "Sympathiewerbung für islamistische terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten".

Strafbar wären dann Internetseiten, Flugblätter oder Transparente, die sich positiv auf al-Qaida oder einzelne Anschläge beziehen. Auch der allgemeine Aufruf zum Dschihad, zum heiligen Krieg, wäre dann strafrechtlich verboten. Sobald die Polizei von solchen Meinungsäußerungen erfährt, müsste sie zugreifen.

Die Werbung für eine terroristische Vereinigung war schon einmal strafbar. 1976 führte der Gesetzgeber den Paragrafen 129a ins Strafgesetzbuch ein - als Antiterrorgesetz gegen die RAF. Er stellte Bildung und Unterstützung von Terrorgruppen unter Strafe sowie auch die Werbung hierfür. Als Terrorist konnte damit schon strafbar sein, wer "RAF lebt" an eine Hauswand sprühte. Verurteilungen gab es wenige, immer wieder aber wurde die Szene ausgeforscht.

Die Einstufung der bloßen "Werbung" als Terrorismus war immer umstritten. Vielen galt dies als typische Übertreibung der Siebzigerjahre, Immerhin waren solche Strafverfahren mit den Begleiterscheinungen des Paragrafen 129a verbunden: Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft, erweiterter U-Haft-Möglichkeit und Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen.

Auf Druck der Grünen wurde deshalb 2003 die "Werbung" aus dem Paragrafen 129a gestrichen. Strafbar ist seitdem nicht mehr die bloße Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung, sondern nur noch die Werbung um neue "Mitglieder oder Unterstützer".

Die Bundesanwaltschaft versuchte die Liberalisierung zunächst zu unterlaufen und stufte Sympathiewerbung nun einfach als "Unterstützung" einer terroristischen Vereinigung ein. Dieses Manöver hat der Bundesgerichtshof (BGH) im März jedoch unterbunden. Die Richter stellten klar, dass derzeit die einfache Sympathiewerbung für al-Qaida oder auch ein allgemeiner Aufruf zum Dschihad nicht als Terrorismus strafbar ist.

Konkret ging es um den Iraker Ibrahim R., den die BAW im Oktober 2006 als ersten "Cyber-Dschihadisten" präsentiert hatte. Ihm wurde vorgeworfen, dass er in einem geschlossenen islamistischen Internet-Chat-Room Reden von Al-Qaida-Größen wie Ussama Bin Laden verbreitet hatte. R. steht derzeit in Celle vor Gericht.

Die Union hat die Liberalisierung von Paragraf 129a nie akzeptiert. Schon im schwarz-roten Koalitionsvertrag stand, die Regierung werde "prüfen, inwieweit Änderungen des Strafrechts - etwa im Hinblick auf die Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen oder Aktivitäten - erforderlich sind."

Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) hatte bislang jedoch keinen Grund für Änderungen bei der Sympathiewerbung gesehen. Auch am Wochenende hieß es in ihrem Ministerium nur, die Frage werde weiter "geprüft". Jetzt gerät Zypries aber unter Druck. Denn in der parteiübergreifend formulierten Erklärung der Innenministerkonferenz (IMK) heißt es nun: "Insbesondere die Sympathiewerbung für islamistische terroristische Vereinigungen und Aktivitäten" müsse "sanktioniert werden".

Die Einschränkung auf "islamistischen" Terror wird sich aus Gründen der Gleichbehandlung wohl kaum umsetzen lassen, das heißt, von einer Neuregelung wären links- und rechtsradikale Szene betroffen. Zugleich geht die Formulierung der Innenminister teilweise sogar über den alten Gesetzeswortlaut hinaus. So soll künftig auch die Werbung für terroristische "Aktivitäten", also Anschläge ohne Bezug zu einer Vereinigung, bestraft werden.

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