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ProzessFebruarnacht im Gleisbett

Die Aktivistin Hanna Poddig steht in Husum vor Gericht, weil sie ein Gleis blockiert hat. Nach dem Vorfall informierte die Polizei Ministerien und Verfassungsschutz in einem Rundschreiben über die Aktion.

Erst angekettet, jetzt angeklagt: Hanna Poddig im Februar 2008 nahe dem nordfriesischen Wester-Ohstedt Bild: www.husuma.de.vu

Die Verhandlung vor dem Amtsgericht Husum begann mit Luftballons und endete mit bewaffneten Polizisten, die im Saal mit der bunt bemalten Holzdecke Aufstellung nahmen. Vorausgegangen war ein Prozesstag, in dem sich Richter, Staatsanwalt, Angeklagte und Verteidiger vor allem über die Grundsatzfrage stritten: Ist eine Gleisblockade eine Demonstration, die dem Versammlungsrecht unterliegt?

In einer Februarnacht im Jahr 2008 hatte sich Hanna Poddig, klein, schmal, lockiger Pferdeschwanz, nahe Wester-Ohrstedt im Kreis Nordfriesland an ein Bahngleis gekettet. Es ging ihr und den weiteren Mitglieder der Gruppe darum, einen Militärtransport zu stoppen, der vom örtlichen Bundeswehrdepot verschickt wurde - wohl Übungsmaterial, darunter auch Patriot-Raketen, für Soldaten, die sich auf einen Nato-Einsatz vorbereiteten. Der Zug stoppte vor einer Weiche auf dem Nebengleis, Landes- und Bundespolizei erschienen, trugen andere AktivistInnen weg und schnitten Poddig nach einigen Stunden los. Es gab Schäden am Gleis, der Bahn, dem Kreis und dem Technischen Hilfswerk entstanden Kosten, alles in allem einige Tausend Euro.

Die Tat fand die Polizei offenbar so spannend, dass sie anschließend per Rundmail über einen großen Verteiler verbreitet wurde: An die Verfassungsschutzzentralen, Ministerien, sogar an den Militärischen Abschirmdienst (MAD). Poddig und ihr Anwalt Martin Lemke fanden eine Kopie des Schreibens, Betreffzeile "Innere Sicherheit", in Poddigs Akte - wohl ein Versehen, denn die Mail trug den Vermerk: "nur für den Dienstgebrauch".

Terror und Schiene

Die Rechtslage:

Paragraph 129 a Strafgesetzbuch (StGB) beschreibt die "terroristische Vereinigungen" als Gruppen, deren Ziele "Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung" sind.

In Paragraph 129 a / 2 werden weitere Straftaten aufgezählt, die ebenfalls Ziel einer terroristischen Vereinigung sein können, darunter Paragraph 316 b, "Störung öffentlicher Betriebe".

Laut Paragraph 316 b macht sich strafbar, wer den Verkehr "verhindert oder stört, Anlagen beschädigt oder unbrauchbar macht".

Paragraph 316 b wurde 2002 gegen Aktivisten verhängt, die einen Castor-Transport stoppten.

Lemke las den Brief und die Adressaten vor und erklärte: "Wenn Sie von Geld sprechen, erlaube ich mir, auf die weit reichenden Folgen für meine Mandantin einzugehen." Denn es sei klar, dass der Vermerk in den Akten der Behörde bleibe: "Über ein Ende des Verfahrens wird vermutlich nichts weitergeleitet."

Richter Stefan Veckenstedt, der sich anfangs bemüht hatte, mit der Anklagten eine gemeinsame Ebene zu finden, geriet ins Stammeln: Er selbst habe die Mail nicht gekannt, ob es für den Rundbrief "eine Rechtsgrundlage" gebe, "kann ich nicht sagen".

Der Staatsanwalt warf Poddig Nötigung des Lokführers und "Störung des Betriebes" der Bahn vor. Poddigs Anwälte argumentierten, es sei eine Demonstration gewesen, unterliege daher der Versammlungsfreiheit. Auch formal habe es einen Fehler gegeben: Die Bundespolizei übernahm, ohne dass zuvor die Landespolizei die Demo offiziell beendet hätte. Und: Poddig, die auf dem Hauptgleis angekettet war, konnte den Lokführer auf dem Nebengleis nicht nötigen. Die 24-jährige Buchautorin und zurzeit "Vollzeitaktivistin" erklärte, sie werde sich keinesfalls für die Tat "politisch entschuldigen". Veckenstedt schüttelte den Kopf: "Wenn eine Tat politisch ist, soll sie nicht bestraft werden? Was mache ich, wenn hier ein Rechter sitzt?" Dafür gab es Protest von der Zuschauerbank, auf der rund 20 UnterstützerInnen Poddigs saßen.

40 Minuten debattierten Richter, Staatsanwalt und Verteidigung hinter verschlossenen Türen, dann schlug Veckenstedt vor, den Vorwurf der Nötigung fallenzulassen - bliebe die "Störung öffentlicher Betriebe", für die er eine Geldstrafe von 480 Euro nannte. Poddig und ihre Anwälte lehnten ab: Die "Betriebsstörung" ist ein Straftatbestand, der juristisch mit der "Gründung terroristischen Vereinigungen" verknüpft ist (siehe Kasten). Lemke verwies darauf, dass der Zugverkehr kaum gestört worden sei - ein Zeuge erklärte später, in dieser Sonntagnacht im Februar seien wohl gar keine Züge unterwegs gewesen.

Nach der Mittagspause holte Veckenstedt, offenbar entnervt und unsicher, zwei Polizisten in den Saal. Lemke verlangte, dass die beiden ihre Waffen ablegten, Veckenstedt lehnte das ab. Die Anwälte stellten einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, der Prozess wurde vertagt - wann er fortgesetzt wird und unter wessen Vorsitz, steht noch nicht fest.

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1 Kommentar

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  • CA
    C A

    Dass der §316b mit §129a verknüpft ist, mag zwar teilweise richtig sein, weckt im vorleigenden fall allerdings falsche Assoziationen. §129a nennt lediglich Katalog-Straftaten, bei denen dieser in Betracht kommt. Das sagt allerdings nichts über §316b selbst aus. Daher macht diese Verknüpfung im vorliegenden Fall einfach keinen Sinn. Man könnte allerdings darüber diskutieren, ob die Straftat des §316b im §129a wirklich angemessen ist, sowie über die generelle Legitimität des §129a. Mit dem fall hat das allerdings alles nichts zu tun.