SICHERUNGSVERWAHRUNG
: BGH präzisiert Maßstab

KARLSRUHE | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Maßstab für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter präzisiert. Demnach müssen bei der Prognose über die Gefährlichkeit auch bestehende Vorstrafen sowie Verstöße gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht beachtet werden, entschied der BGH gestern in zwei Urteilen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das zuletzt geltende Recht zur Sicherungsverwahrung 2011 für verfassungswidrig erklärt. (afp)