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Asylpolitik in BayernMehr Geld für Flüchtlinge

Bayerische Landkreise überwiesen Asylbewerbern weniger Geld als vorgesehen – weil sie in Sammelunterkünften wohnen.

Das Essenspaket als Piñata: Protest in München gegen die Asylpolitik. Bild: dpa

BERLIN/BAMBERG taz | Als Hadi Ghaeni Anfang September seinen Kontoauszug in Händen hielt, hat er sich geärgert: 27 Euro zu wenig hatten der Landkreis Bamberg dem Flüchtling aus dem Iran überwiesen. Warum, weiß der 24-Jährige nicht. „Ich habe keinen Bescheid erhalten, der das erklärt.“ Für jemanden, der weniger erhält als ein Hartz-IV-Empfänger, sind 27 Euro viel Geld.

Künftig sollen Asylbewerber wie Ghaeni aber mehr bekommen. Das stellte Bayerns Sozialministerin Christine Haderthauer jetzt klar und reagiert damit auf Proteste des bayerischen Flüchtlingsrats. Dieser hatte beanstandet, dass Asylbewerber in manchen Landkreisen mit abstrusen Begründungen um ihr Geld geprellt würden.

Hintergrund des Streits ist ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom Juli. Die Karlsruher Richter hatten das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das die Sozialleistungen von Asylsuchenden regelt, in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Es verstoße gegen das „Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung müssen Asylbewerber nun 336 Euro im Monat erhalten statt bisher 224 Euro, entschieden sie. Das entspräche 90 Prozent des Hartz-IV-Regelsatzes.

Kein eigener Haushalt = weniger Bedarf

In Bayern ist die Lage allerdings komplizierter. Einen Teil der Sozialleistungen gibt der Freistaat in Form von Essenspaketen aus und zieht diesen Betrag von den 336 Euro ab. Das „Taschengeld“ hätte damit von derzeit 40 Euro auf 134 Euro erhöht werden müssen. Auf Hadi Ghaenis Konto gingen aber lediglich 107 Euro ein.

Die Regierung von Oberfranken erklärt die Differenz so: Zwar betrage die Höhe des Taschengelds in der Regelbedarfsstufe 1, in die erwachsene, alleinstehende oder alleinerziehende Personen, die einen eigenen Haushalt führen, eingruppiert werden, besagte 134 Euro. Jedoch führten Asylbewerber, die in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, keinen eigenen Haushalt und hätten deswegen einen geringeren Bedarf. Deshalb fielen sie unter die Regelbedarfsstufe 3, in der es nur 107 Euro monatlich gibt.

Der Schweinfurter Rechtsanwalt Joachim Schürkens, der im Auftrag von zehn Flüchtlingen Widerspruch bei den Behörden eingelegt hat, hält die Argumentation für Unsinn. „Regelbedarfsstufe 3 ist dann gerechtfertigt, wenn jemand im Hausstand eines anderen lebt“, sagt er, „also wenn zusätzliche Kosten, wie Telefon oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten, durch den Haushaltsvorstand abgedeckt sind.“ Haderthauer schrieb den Landkreisen nun, dass Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften nicht automatisch in Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert werden könnten.

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2 Kommentare

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  • IR
    Inge R.

    Frau Haderthauer sollte bitte auch an die Kommunen schreiben, dass Menschen mit Behinderung nicht in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert werden, wenn sie im Haushalt von Angehörigen wohnen.

     

    Betroffen von dieser Regelung sind vor allem Familien, die ihre erwachsenen Töchter und Söhne mit schweren Behinderungen zuhause betreuen und pflegen – sie erhalten lediglich 80 % des Bedarfs von erwachsenen Leistungsberechtigten ohne Behinderung.

     

    Dagegen erhalten erwerbsfähige erwachsene Leistungsberechtigte nach SGB II den vollen Regelsatz.

     

    Das BSG hat in seinem Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 bereits festgestellt: “Dies wäre jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG nicht vereinbar, weil bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar sind.”

    Die Kürzung des Regelsatzes ist also diskriminierend und somit nicht nur wegen der fehlenden Bedarfsermittlung verfassungswidrig.

  • W
    Weinberg

    Das bayerische Landrecht ist nicht zu übertreffen!