Vom Vögeln

Nicht gegendarstellungsfähig (XXX): Jony Eisenbergs juristische Betrachtungen. Heute: „Rrrrrrrrobbie!“

Ein aufregender internationaler Popmusiker, nennen wir in R. W., tritt in Berlin auf. Anschließend meldet sich eine junge Frau und berichtet tagelang im Boulevard darüber, wie sie mit ihm in der Nacht nach dem Auftritt gevögelt hat. Der Mann ist längst abgereist, ob er jemals von diesen „Enthüllungen“ erfährt, wissen wir nicht; sowenig wir wissen, ob sie stimmen.

Darf die Presse das? Das Landgericht Berlin erließ dieser Tage eine einstweilige Verfügung gegen einen vergleichbaren Bericht. Der Antrag an das Gericht war damit begründet, dass, wer vögelt, dies grundsätzlich im Zustand wechselseitiger (und sei’s unausgesprochener) Versicherung der Vertraulichkeit veranstaltet. Immerhin gehört ein solches Zusammentreffen auch im Zeitalter zeitgenössischer Mittags-Talkshows noch zum Restbestand der Intimsphäre aller Beteiligten. Zwar gehören dazu stets zwei, jedoch kann, so die Antragsbegründung, jeder Beteiligte darauf vertrauen, dass der andere nicht, abweichend von der Regel, das Erlebnis an die Medien verkauft – es sei denn, es treten weitere Umstände dazu. Beispielsweise eine Schwangerschaft nach einem Treffen in einer Besenkammer und bestrittener Vaterschaft. Also: Obwohl’s stimmt, darf die Presse nicht über die Berichte des einen berichten. Ist das jetzt Zensur, wie der Boulevard zetert?

Unser Autor arbeitet als Strafverteidiger und Rechtsanwalt in Berlin