BUNDESARBEITSGERICHT
: Leiharbeiter wichtig für Betriebsratsgröße

ERFURT | Bei der Gründung von Betriebsräten müssen künftig Leiharbeiter mit berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwochabend in Erfurt. Demnach sind Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrates maßgeblichen Beschäftigtenzahl eines Unternehmens grundsätzlich einzurechnen. Der Siebte Senat gab damit seine frühere Rechtsprechung auf. Noch im Jahr 2004 ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten. (dpa)