DER MIETHAI
: Gewerbliche Nutzung kann riskant sein

ist Geschäftsführerin bei Mieter helfen Mietern

Ein Vermieter muss eine gewerbliche Nutzung in der zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung nicht dulden, wenn die nach außen in Erscheinung tritt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter an drei Werktagen zwölf Schülern Gitarrenunterricht gegeben. Das Gericht befand, dass diese gewerbliche Nutzung deutlich nach außen in Erscheinung tritt. Im Einzelfall könne zwar ein Vermieter verpflichtet sein, eine geschäftliche Nutzung – sei es gewerblich oder freiberuflich – zu erlauben. Der Mieter müsse dann aber beweisen, dass diese Nutzung keine weitergehenden Auswirkungen auf die Mietsache oder die anderen Mieter hat. Wegen des Umfangs befanden die Richter, dass der klagende Vermieter eine solche Erlaubnis nicht habe erteilen müssen und deshalb zu recht dieser Nutzung entgegengetreten sei.

Wer in seiner Wohnung Musikunterricht geben, als Tagesmutter Kinder aufnehmen oder eine geschäftliche Tätigkeit in der Wohnung aufnehmen möchte, sollte sich vorher darum bemühen, rechtzeitig eine Erlaubnis des Vermieters zu bekommen. Wenn von der Tätigkeit kein Lärm ausgeht und Nachbarn nicht belästigt werden, muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen. In Zweifelsfällen sollte man sich vorher um juristische Klärung kümmern. Denn sonst riskiert man sein Mietverhältnis. Der Gitarrenlehrer im oben genannten Fall musste seine Wohnung räumen.

Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30 in Hamburg,

☎ 040 - 431 39 40