Buten wie Binnen

URTEIL Das Bremer Modell der Studiengebühren für Nicht-Landeskinder ist verfassungswidrig

Für die Studiengebühren gab es keinen sachlichen Grund, so die Richter

Die „Landeskinderregelung“ im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist verfassungswidrig. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL 1/08). Laut dem Urteil dürfen Bundesländer die Erhebung von Studiengebühren nicht vom Wohnort des Studierenden abhängig machen.

Von den bundesweit rund 2,5 Millionen Studenten müssen derzeit nur noch Studierende in Niedersachsen und Bayern zahlen. Die Gebühren sind politisch ein Auslaufmodell.

In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Regelung, die StudentInnen ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte, so dass erst danach Studiengebühren fällig wurden. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung war jedoch ein Hauptwohnsitz im Bundesland Bremen. Auswärtige StudentInnen wurden dagegen bereits ab dem dritten Semester mit einer Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester zur Kasse gebeten. So sollten sie davon überzeugt werden, nach Bremen zu ziehen – was dem Land wiederum pro Kopf 3.000 Euro aus dem Länderfinanzausgleich einbrachte.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Bremen die Studierenden in ihrem Recht auf Berufsfreiheit und dem Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium verletzte. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der die Ungleichbehandlung rechtfertige, so das höchste deutsche Gericht. Eingeführt hatte die Regelung die große Koalition – gegen den Widerstand der Grünen. Die sehen sich nun in ihrer Position bestätigt.

Nach Angaben des Deutschen Studentenwerkes kommen auf Bremen nun Rückforderungsansprüche zu. Alle Betroffenen könnten die gezahlten Studiengebühren nun zurückfordern. An der Uni Bremen mussten 541 Menschen zahlen, die fälligen 270.500 Euro hat die Uni nach Angaben ihres Sprechers bereits zurückgelegt.  (taz/epd)