Sparbuch verpfändet

Als Kaution kann auch ein Sparbuch dienen oder eine Bürgschaft. Hier machte der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses Schadenersatzansprüche geltend – die der Mieter aber bestritt. Per einstweilige Verfügung untersagte er dem Vermieter dann den Zugriff auf ein als Kaution verpfändetes Sparbuch. Das Landgericht entschied, die Forderung aus dem Sparkonto sei zwar verpfändet, aber nicht als Sicherheit abgetreten. Vor Klärung des Streits habe der Vermieter keinen Zugriff (Landgericht Berlin, Az. 65 T 64/02).