Keine Auskunft für Scientologen

TRANSPARENZ Eine Klausel im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz schützt die Arbeitsgruppe Scientology vor Ausspähung

Vor einem Jahr ist es in Kraft getreten: das neue Hamburger Informationsfreiheitsgesetz. Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle soll es sorgen, den Rechtsanspruch der Bürger auf Einsicht in sie betreffende Verwaltungsvorgänge stärken. Ein hehres Ziel, das im Fall womöglich weniger ehrenwerter Motive aber unerwünschte Nebeneffekte haben kann.

Für den Hamburger Gesetzgeber war diese Befürchtung im Fall von Scientology Grund genug, eine Ausnahmeregelung zu beschließen und die behördlichen Offenlegungspflichten massiv zu beschränken. Die sektenähnliche globale Organisation, die sich selbst gern als harmlose Kirche und Religionsgemeinschaft präsentiert, ist nach Meinung von Experten auf eine menschenverachtende Doktrin gegründet und zielt darauf, Menschen zu dominieren und wirtschaftlich auszubeuten. Sogar Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sehen viele – der Verfassungsschutz beobachtet die Organisation seit Jahren.

Nun hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg die Ausnahme von Scientology aus dem Informationsfreiheitsgesetz bestätigt. Seit 1992 widmet sich in der Hansestadt eine speziell eingerichtete Arbeitsgruppe Scientology (AGS) fach- und behördenübergreifend um die Beobachtung der Organisation. Diese Arbeitsgruppe hat die Hamburger Bürgerschaft, sehr zum Verdruss des Scientology-Apparates, durch eine Ausschlussklausel vor Ausforschungsversuchen geschützt. Die untersagt die Herausgabe aller Angaben „im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology“.

Vor diesem Hintergrund hat das Hamburger Verwaltungsgericht die Klage eines Scientology-Mitglieds auf Einsicht in die über seine Person gesammelten Informationen mit Verweis auf die Verfassungsfeindlichkeit der Organisation abgewiesen. Damit habe das Gericht den Behörden die nötige Rechtssicherheit verschafft, erklärte Ursula Caberta, die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology.

Auch beim Hamburger Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten wird die Ausnahme vom Prinzip der gläsernen Verwaltung begrüßt. „Bei uns herrscht die Meinung, dass das im Fall Scientology gerechtfertigt ist“, sagt Bernhard Freund, Referent für Informationsfreiheit.

Die Scientology-Regelung ist zwar die einzige Passage im Informationsfreiheitsgesetz, die die Arbeit eines spezifischen Gremiums gleich komplett mit einer Informationssperre belegt. Darüber hinaus gibt es aber weitere Ausnahmen von der Auskunftspflicht: alle Unterlagen in Bezug auf zivilrechtliche und außergerichtliche Streitigkeiten sind zum Schutz Dritter ebenso ausgenommen wie Auskunftsersuchen an den Hamburger Verfassungsschutz. Das gleiche gilt für Informationen zu laufenden politischen oder verwaltungsinternen Entscheidungen. SEBASTIAN BRONST