Tief im Funkloch

Das Mobiltelefonnetz von O2 fiel gestern sechs Stunden lang aus. Kunden haben kein Recht auf Schadenersatz

Die Berliner Kunden des Mobilfunkanbieters O2 konnten gestern sechs Stunden lang nicht telefonieren. Grund für die Netzstörung war laut der Pressestelle des Konzerns der Ausfall eines „Mobile Switching Centers“ in Berlin. Dabei handelt es sich um eine digitale Vermittlungsstelle im Mobilfunknetz, die eingehende Anrufe weiterleitet. Von kurz nach 5 Uhr morgens bis 10.45 Uhr beeinträchtigte die technische Störung O2-Kunden in ganz Berlin. Wer trotz Netzausfall telefonieren konnte, hatte Glück: Sein Anruf wurde über eine andere Vermittlungsstelle in Deutschland weitergeleitet, sagte Heidi Hagenreiner von der Pressestelle des Konzerns in München.

Neben den Berlinern waren auch O2-Kunden in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Königs Wusterhausen netzlos. Der Konzern war gestern nicht in der Lage, die genaue Zahl der betroffenen Handy-Nutzer zu nennen. Es müsse noch geprüft werden, wie viele Kunden in diesem Zeitraum versucht hätten, sich ins Netz einzubuchen. Der Fehler sei indes „sofort“ erkannt und behoben worden, so Hagenreiner.

Auch über die Ursache des Ausfalls konnte sie keine Angaben machen: „An was es genau lag, weiß ich nicht“, sagte sie. „Bei technischen Geräten ist man gegen einen Ausfall nie gefeit“, so Hagenreiner weiter. „Grundsätzlich“ könne so etwas wieder passieren. Recht auf Schadenersatz hätten die betroffenen Kunden nicht: „Das ist höhere Gewalt.“

Dass kein Recht auf Schadenersatz besteht, bestätigt Bernd Roschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin. Der Grund sei jedoch ein anderer: „Der Vertrag eines Mobilfunkkunden mit seinem Anbieter sieht eine gewisse Wahrscheinlichkeit vor, eine Verbindung zu erhalten.“ Die liege bei 97 Prozent. Das heißt: „Wenn an 13 Tagen pro Jahr keine Verbindungen hergestellt werden, hat der Vertragspartner, in diesem Fall O2, den Vertrag trotzdem erfüllt.“ Selbst nach mehr als 13 Tagen ohne Netz habe der Verbraucher wenig Rechte: Schadenersatz könne nur gefordert werden, wenn dem Netzbetreiber vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, so Roschinzik. Silke Kohlmann