BGH kippt starre Renovier-Klausel

KARLSRUHE afp ■ Der Bundesgerichtshof hat eine übliche Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. In Folge des Urteils bleibt nach Ansicht des Mieterbunds hunderttausenden Mietern die Renovierung erspart. Nach der strittigen Klausel sollte der Mieter Küche, Bad und WC alle drei Jahre, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren oder bei Auszug anteilig für nötige Renovierungen bezahlen. Solche Klauseln seien auch ohne Zusätze wie „spätestens“ oder „mindestens alle 5 Jahre“ als starre Fristen zu verstehen, die den Zustand der Wohnung nicht berücksichtigten. Dies benachteilige den Mieter einseitig und sei daher unzulässig, entschied der BGH. Im beurteilten Fall zog der Mieter nach 4,5 Jahren aus, ohne renoviert zu haben. Der Vermieter verlangte 850 Euro – ohne Erfolg. (Az.: VIII ZR 178/05)