CHRISTIAN RATH ÜBER DIE ZENTRALSTELLE FÜR BUNDESWEHRDELIKTE
: Trostpflaster für Soldaten

Gefährlich ist das Gesetz nicht, auch nicht gut. Es ist einfach überflüssig

Die Bundesregierung will, dass die Justiz in Leipzig generell für Militärdelikte im Ausland zuständig ist. Vorwürfe gegen Soldaten im Auslandseinsatz sollen dort besonders fachkundig und schnell geprüft werden. Die Bundesregierung will den Soldaten damit ein – letztlich vor allem symbolisches – Zeichen der Fürsorge geben.

Das Gesetz ist nicht gefährlich. Dass Soldaten im Einsatz, die unter Lebensgefahr arbeiten, nicht unnötig lange durch Ermittlungsverfahren belastet werden sollen, ist zwar nicht zwingend, aber auch keine skandalös-militaristische Bevorzugung. Es gibt zwar auch im Inland gefahrgeneigte Berufe, etwa bei der Feuerwehr, die Arbeit der Soldaten in Afghanistan ist aber wohl doch psychisch ungleich belastender.

Zwar könnte eine Zentralisierung der für Militärdelikte zuständigen Justiz eine Art Kameraderie entstehen lassen, zwingend ist das aber nicht. Vielmehr können spezialisierte Staatsanwälte mit besonderer Sachkunde auch kritischer prüfen, jedenfalls wenn unabhängige Köpfe an den richtigen Stellen sitzen.

Die Diskussion um eine zentral zuständige Staatsanwaltschaft hat sich aber durch die Dramatisierung der Lage in Afghanistan überholt. Zum einen gibt es für Tötungsfälle in Afghanistan längst eine zentrale Zuständigkeit: Weil hier das Völkerstrafgesetzbuch anwendbar ist, werden solche Fälle inzwischen stets von der Bundesanwaltschaft geprüft. Zum anderen – und das ist für die Rechtssicherheit der Soldaten viel wichtiger – nimmt auch der strafrechtliche Maßstab darauf Rücksicht, dass den Soldaten dort täglich der Tod durch Anschläge und Angriffe droht. Pazifisten mögen das bedauern, aber im bewaffneten Konflikt wird nicht mehr jede tödliche Fahrlässigkeit eines Soldaten bestraft.

Die geplante Lex Leipzig ist deshalb nur noch Selbstzweck und Politikmarketing der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf hat weder Lob noch Aufregung verdient.

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