Gericht verhandelt Hausverbot für NPD-Chef

ZIVILCOURAGE Darf ein Hotelbesitzer einem Rechtsextremen zum Wohle der anderen Gäste Hausverbot erteilen? Darüber verhandelt das Landgericht Frankfurt (Oder). Es könnte ein Grundsatzurteil fällen

Voigt will sich im Hotel für den „politischen Kampf“ stärken

FRANKFURT (ODER) taz | Die Klage des NPD-Vorsitzenden Udo Voigt gegen das Übernachtungsverbot in einem 4-Sterne-Hotel im brandenburgischen Bad Saarow hat nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Darauf wies der Vorsitzende Richter der Zivilkammer bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag hin.

Das Hotel hatte sein Hausverbot gegen Voigt mit dessen politischer Überzeugung begründet und erklärt, die Anwesenheit des Rechtsextremen könne das „Wohlfühlgefühl“ der anderen Gäste beeinträchtigen. Der NPD-Politiker will mit seiner Klage erreichen, dass das Hausverbot aufgehoben wird.

Sollte er den Prozess gewinnen, wolle er als „Nationaler Sozialist“ unbedingt wieder in dem „sehr schönen“ Hotel nächtigen, verkündete Voigt am Rande des Prozesses. „Man braucht die Wohlfühlatmosphäre dieses Hotels, um sich für den politischen Kampf zu stärken.“ Den geplanten Aufenthalt dort habe er bei Tchibo gebucht – drei Nächte für 199 Euro.

Der NPD-Anwalt Carsten Schrank behauptete vor Gericht, die politisch motivierte Ausladung Voigts verletze dessen Persönlichkeitsrechte. „Früher hat man Leute wegen anderer Meinungen ins Gefängnis gesteckt oder gefoltert. Heute gibt es eine moderne Form: Es ist die Ausgrenzung.“

Das Gericht ließ Zweifel an dieser Argumentation anklingen. Entscheidend sei die Frage, ob die Vertragsfreiheit es dem Hotelier erlaube, Voigt wegen dessen Weltanschauung eine Übernachtung zu verwehren, erläuterte der Richter. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greife in diesem Fall vermutlich nicht. Denn in den entscheidenden Paragrafen komme die Weltanschauung als Diskriminierungsmöglichkeit nicht vor. Das Gericht will sein Urteil am 22. Juni verkünden.

ASTRID GEISLER