Noch ein Türchen dicht

BGH schränkt Untervermietung an Touristen ein

VON STEFAN ALBERTI

„Zweckentfremdungsverordnung“ war eines der unschönsten Wortgebilde des Jahres 2013. Dabei ist die dahinter stehende Idee eine gute: Wohnungen, vor allem in der Innenstadt, sollten nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren nicht länger als Ferienwohnungen genutzt werden können. Das soll zum einen den Wohnungsmarkt entlasten und wieder mehr Mietwohnungen ins Angebot bringen, zum anderen jenen ganz normalen Berlinern weiter helfen, die schlimmstenfalls jede Nacht lärmende Touristen in der Nachbarwohnung ertragen müssen.

Ein Türchen aber konnte auch die Zweckentfremdungsverordnung nicht schließen, auf die sich die rot-schwarze Koalition erst nach langen Diskussionen einigte: dass die Wohnung zwar nicht offiziell Ferienwohnung wird, ihre Mieter sie aber zeitweise an Touristen untervermieten, auch wenn der Wohnungseigentümer das nicht will. Bislang war das von der Untervermiet-Erlaubnis nicht ausdrücklich ausgenommen.

Lückenschluss durch BGH

Diese Lücke schließt nun das Urteil des Bundesgerichtshofs, das eine solche Untervermietung nun untersagt. Vermieter können fortan den Mietern kündigen, die aus ihrer Mietwohnung de facto eine Ferienwohnung machen.

Doch so erfreulich das im Prinzip ist, so schwierig wird es oft sein, diese Regel im Alltag umzusetzen. Denn letztlich ist alles eine Frage der Abgrenzung. Auch Freunde auf Besuch sind letztlich Touristen, und wenn die jede Woche neu einfallen, macht das für die Mitbewohner im Haus keinen Unterschied zu zahlenden Ferienwohnungsgästen.