DER MIETHAI
: Nach Umwandlung: Hamburger Kündigungssperrfrist bleibt

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 040-431 39 40.

Viele Mietshäuser sind in den vergangenen Jahrzehnten in Eigentumswohnungen umgewandelt worden, die äußerst gewinnbringend einzeln verkauft werden können. Nur wenigen Käufern geht es dabei um eine langfristige Kapitalanlage. Viele scheuen nicht davor zurück, auch eine vermietete Wohnung zu kaufen, mit dem Ziel, selbst einzuziehen. Der Mieter erhält dann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Um Mieter in Zeiten knappen Wohnungsangebotes vor dieser Folge der Umwandlung zu schützen, gibt es in Hamburg die Kündigungsschutzfristverordnung. Wird nach der Umwandlung in Wohnungseigentum die Wohnung einzeln verkauft, ist es einem neuen Eigentümer zehn Jahre nach Erstverkauf verboten, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung auszusprechen. Gerechnet wird diese Frist ab der Eintragung des ersten Wohnungseigentümers ins Grundbuch. Erst zehn Jahre später darf die Kündigung ausgesprochen werden – die Mieter haben dann eine Kündigungsfrist von mindestens neun Monaten (bei Altverträgen auch zwölf Monate), die noch zu der Sperrfrist hinzukommt.

Die Verordnung, in der diese Sperrfrist geregelt ist, lief zum 31. Januar 2014 aus. Am 12. November 2013 hat der Hamburger Senat sie aber verlängert bis zum 31. Januar 2024. Für Mieter, deren Wohnungen in Eigentum umgewandelt wurde oder wird, gilt in Hamburg also nach wie vor eine Kündigungssperrfrist.

Wer als Mieter aber von vornherein in eine Eigentumswohnung zieht, genießt diesen Schutz nicht. In diesen Mietverhältnissen gilt die vertragliche, mindestens aber die gesetzliche Kündigungsfrist je nach Wohndauer. Auch dann, wenn das gesamte Haus verkauft wird und der neue Eigentümer ohne in Wohnungseigentum umzuwandeln eine oder mehrere Wohnungen für seinen Eigenbedarf kündigt, gilt keine Sperrfrist. Anders kann es sein, wenn die Wohnung an eine Personengesellschaft verkauft wird.

Wer eine Eigenbedarfskündigung erhält, sollte in jedem Fall nicht gleich aufgeben, sondern sich beraten lassen. Nicht jede Kündigung ist berechtigt – auch wenn keine Sperrfrist gilt.

EVE RAATSCHEN