Gibt es in der Realität nicht

betr.: „Dank Hartz IV in Dauerduldung“, taz 12.08

Da liest der geneigte Leser zum Thema ALG II-Mietobergrenzen: „Abhängig vom Baujahr darf diese (Bleibe) zwischen 245 und 325 Euro kosten.“ Oh, welch paradiesische Zustände hätten wir, wenn wir als ALG II-Bezieher eine Wohnung mit Mietstufe III (ab Baujahr 1992) bei einer Mietobergrenze von 325 Euro beziehen dürften. Das ist nun aber leider ganz und gar nicht so. ALG II-Bezieher dürfen für eine Person nur Wohnungen anmieten, die bis zum Jahr 1991 erbaut wurden, die Mietobergrenze liegt bei 245 (Baujahre bis 1966) bzw. maximal 265 Euro Bruttowarmmiete (Kaltmiete plus Betriebskosten, aber ohne Heizkosten)! Wer jemals versucht hat, eine solche Rarität zu ergattern, kommt schnell an seine Grenze, weil die Erfolgsquote dafür im Promillebereich liegt. Diese Mietobergrenzen sind einfach absurd niedrig. (…) Ingrid Kroll (arbeitslos-in-Bremen)