„Anlagen aus dem Personenverkehr“

DOKU Auszüge aus dem Berliner Seilbahngesetz (LSeilbG) von 2003

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

§ 2 Begriffe

Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um:

1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,

2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,

3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

§ 8 Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Seilbahnen (…) sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.

§ 9 Genehmigung

Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn

1. die Betriebssicherheit angenommen werden kann,

2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist,

3. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,

4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,

5. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 10 Widerruf

Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

1. der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist (…),

2. die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,

3. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft, (…) oder

5. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist.