Investitionen des Mieters
: Vermieter darf nicht doppelt profitieren

■ ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40.

Ein Hamburger Mieter verpflichtete sich bei Einzug dem Vermieter gegenüber, auf eigene Kosten eine Gasheizung und ein Badezimmer einzubauen. 30 Jahre später verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung auf der Basis des Rasterfeldes C 4 des Hamburger Mietenspiegels. Das Feld enthält die ortsüblichen Mieten für Altbauwohnungen mit Bad und Sammelheizung.

Das Hamburger Landgericht gab dem Vermieter zunächst recht. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung jetzt zugunsten des Mieters auf (Urteil vom 7. Juli 2010, VIII ZR 315/09).

„Eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Ausstattung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete auf Dauer unberücksichtigt“, urteilten die Richter, auch wenn der Mieter den Einbau nicht freiwillig sondern aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung vorgenommen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vereinbart wurde, dass der Mieter zum Beispiel eine Heizung selbst einbaut, der Vermieter aber die Kosten übernimmt.

Eine Mieterhöhung, die der Vermieter auf ein falsches Rasterfeld des Mietenspiegels stützt (mit Heizung), muss nicht komplett unwirksam sein: Es gilt das richtige Feld (ohne Heizung). Wenn sich daraus eine höhere Miete ergibt als die aktuelle, kann der Mieter verpflichtet sein, der Mieterhöhung zum Teil zuzustimmen. EVE RAATSCHEN