Finanzinformationen besser, aber nur halb öffentlich

GELDANLAGE Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf zum Anlegerschutz – ohne Graumarktregulierung

Informationen zu Hause zu vergleichen ist nicht möglich

BERLIN taz | Als Reaktion auf die Finanzkrise will die Bundesregierung den Schutz von Privatanlegern mit einem neuen Gesetz verbessern. Die taz beantwortet die wichtigsten Fragen.

Müssen Anlageberater ihre Kunden besser informieren? Privatanleger sollen künftig pro Produkt ein Informationsblatt erhalten. Dieses muss wesentliche Informationen über das Wertpapier enthalten: Art, Funktionsweise, Risiken, Erträge, Kosten. Die Bundesregierung will die unterschiedlichen Anlageprodukte so vergleichbarer machen. Die Verbraucherzentralen kritisieren aber, dass das Informationsblatt den Kunden erst während der Beratung präsentiert werden muss. Man kann also nicht vom heimischen Computer aus die Blätter verschiedener Anbieter vergleichen, sondern muss sich Termine geben lassen – und sitzt damit schon halb in der Falle.

Werden die Anlageberater künftig kontrolliert? Anlageberater, die unter anderem bei Banken Wertpapiere wie Aktien, Anleihen, Zertifikate und Optionsscheine verkaufen, müssen sich bald bei der Finanzaufsicht Bafin registrieren lassen. Wenn sich Kunden wegen unzulänglicher Informationen über einen Berater beschweren, muss die jeweilige Bank dies der Bafin mitteilen. Die Anstalt führt eine entsprechende Datenbank und kann auch Bußgelder gegen Berater verhängen. Von der Neuregelung nicht erfasst sind allerdings unabhängige Anlageberater, die beispielsweise Aktien-, Renten- und Immobilienfonds verkaufen. Diese Ausnahme habe das Bundeswirtschaftsministerium durchgesetzt, kritisieren die Verbraucherschützer. Zur Regulierung der Beratung auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt kündigte das Finanzministerium am Mittwoch jedoch ein weiteres Gesetz an.

Steigt die Sicherheit von offenen Immobilienfonds? Privatanleger dürfen ihre Anteile an offenen Immobilienfonds nur noch eingeschränkt verkaufen. In den ersten zwei Jahren nach dem Erwerb sollen sie nur Fondsanteile im Wert von maximal 5.000 Euro im Monat an den Fonds zurückgeben dürfen. Danach gibt es keine Begrenzung mehr, sie müssen aber im dritten Jahr 10 Prozent Wertverlust in Kauf nehmen, im vierten Jahr noch 5. Erst danach sind Anteile ohne Wertverlust frei handelbar. Sinn der Regelung: Die Regierung will verhindern, dass Anleger panikartig aus Fonds flüchten und damit den Anteilswert der zurückbleibenden Fondsteilnehmer schmälern.

Beschlossen ist noch nichts, die Beratungen im Bundestag stehen noch aus. HANNES KOCH