Legale Erleuchtung

LICHT UND RECHT Das Gesetz der Straße hat gesiegt. Jetzt ist erlaubt, was vorher schon üblich, aber im Großen und Ganzen doch verboten war: Batterie und Akku

Gerade ausgegangen, weil Akku urplötzlich leer – solche Hinweise sind streng genommen bedeutungslos

Vor einigen Monaten ist die Vorherrschaft des Dynamos zu Ende gegangen. Der Gesetzgeber hat die batterie- und akkugespeiste Beleuchtung zugelassen. An ganz normalen verkehrsüblichen Rädern. Und eben nicht nur zusätzlich zum Dynamolicht, wie es auch schon vorher gestattet war, sondern als dessen offiziell sanktionierte Alternative. Es kann also gewählt werden. Noch schöner: Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein.

Doch wer nicht nur erleuchtet, sondern auch völlig erlaubt daherkommen möchte, wird merken: Weiterhin alles nicht so ganz einfach. Denn zum einen gilt ja auch für die neuen „lichttechnischen Einrichtungen“, dass sie fest angebracht sein sollen. Und dazu haben die Gesetzestreuen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) herausgefunden, dass es Juristenkommentare gibt. Überaus penible Deutungen des revidierten Paragrafen 67 der StVZO, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. So unterscheiden die Exegeten tatsächlich zwischen „fest angebracht“ und „vorübergehend und lose“ – und zählen die ebenso beliebten wie nützlichen Steckleuchten nicht zur geforderten Kategorie. Auweia!

Zum anderen muss das angesteckte oder auch angeschraubte Licht „ständig betriebsfertig“ sein. Gerade ausgegangen, weil Akku urplötzlich leer – solche Hinweise sind demnach streng genommen bedeutungslos. Außerdem wird bei Verwendung einer Batterie verlangt, dass diese eine Nennspannung von sechs Volt aufweist (für den Akku-Betrieb ist dem Gesetzgeber nichts Vergleichbares eingefallen). Wichtiger dürfte indes sein, dass alles, was zur Lichttechnik gehört, zugelassen sein muss. Ob das der Fall ist, lässt sich am Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erkennen, das ist eine Trias aus Wellenlinie, dem Buchstaben „K“ und einer Zahl. Und selbstverständlich entbindet selbst die vorschriftsmäßigste Batterie- oder Akku-Anlage nicht davon, auch noch über anderes zu verfügen, Reflektoren und Rückstrahler beispielsweise.

Handel und Hersteller scheinen auf die aktuellen Anforderungen bestens vorbereitet zu sein. Kein Wunder, dynamounabhängige Lichtkomponenten waren ja auch schon vorher gefragt. Die Tendenz bei Scheinwerfer wie auch Rücklicht geht zu den starken Leuchtdioden und allgemein zur Hochleistung. Akku-Scheinwerfer mit einer Lichtleistung von 30, 40 oder gar – im Power-Modus – 80 Lux sorgen für hervorragende Ausleuchtung des Fahrweges. Und bei falscher Einstellung für die Blendung des Gegenverkehrs. Leicht zu installierende Lenkerhalter, Ladegeräte, integrierte Lithium-Akkus – daran mangelt es nicht. Und bei etlichen Produkten hat man auch schon an Indikatoren gedacht, die anzeigen, wie viel Energie noch in Batterien oder im Akku steckt.

Wer also am Fahrrad auf die herkömmliche Lichtmaschine verzichten will, braucht keinesfalls unbeleuchtet zu fahren. Funktionsgerechte Alternativen gibt es genug. Und bei Beachtung bestimmter Bedingungen hat auch niemand das Recht, ihn aus dem Verkehr zu ziehen. Dass allerdings die Batterie- und Akku-Beleuchtung den Dynamo verdrängen wird, glauben die Fachleute nicht. Keine Chance, heißt es dazu in einem Bremer Fahrradladen: „Wenn in den letzten Jahren völlig neue Lichtverhältnisse geschaffen worden sind, dann durch den Nabendynamo. Sicher, unkompliziert, immer arbeitsfähig, und heutzutage gehört er doch schon bei Fahrrädern um die 500 Euro zur Standard-Ausstattung.“ PAUL DA CHALET