FDJ-Hemden-Prozess endet mit einem Freispruch

URTEIL Das Spazierentragen des Sonnensymbols sei zwar geschmacklos, aber nicht strafbar

Das Tragen des umstrittenen FDJ-Emblems bei einer öffentlichen Veranstaltung bleibt für zwei Männer straffrei. Das Amtsgericht Tiergarten sah am Dienstag zwar eine Geschmacklosigkeit in dem Auftreten der beiden Angeklagten am Rande einer Gedenkveranstaltung zum Tag des Baus der Berliner Mauer. Doch seit dem Jahr 1990 falle einem bei den blauen Hemden mit dem Sonnensymbol nur die FDJ-Ost ein, so das Gericht. Anders als die FDJ-West sei der frühere Staatsjugendverband der DDR aber nicht verboten, argumentierte der Richter weiter.

Zum Prozess gegen die 39 und 29 Jahre alten Männer war es gekommen, weil sich Teilnehmer der Veranstaltung am 13. August 2012 durch die beiden Aktivisten der Freien Deutschen Jugend (FDJ) gestört fühlten, die gegen die Politik der Bundesrepublik demonstrierten. Es kam zu einer Strafanzeige wegen Tragens eines verfassungswidrigen Kennzeichens, da die beiden Männer aus Sicht der Ermittler das Emblem der seit 1951 verbotenen FDJ Westdeutschlands trugen. Dies ist dem der FDJ-Ost zum Verwechseln ähnlich.

Formal betrachtet gleiche es einem verbotenen Symbol, sagte der Richter. Formal würde es sich also um ein strafbares Verhalten handeln, wenn man es öffentlich trage. Wer die beiden Männer damals betrachtete, habe sie jedoch sofort mit der FDJ-Ost in Verbindung gebracht. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen auf Geldstrafen plädiert. DPA