Hauptsache, nicht allein

HEER Die Armee darf auch Interessen sichern

FREIBURG taz | Die Bundeswehr darf nicht nur zur Verteidigung eingesetzt werden. 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass deutsche Soldaten im Ausland immer dann aktiv werden dürfen, wenn der Einsatz Teil einer internationalen Mission der UNO oder der Nato ist. Karlsruhe stützte diese damals überraschende Erkenntnis auf Artikel 24 des Grundgesetzes, der die Einordnung in ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ erlaubt. So sind zwar deutsche Alleingänge ausgeschlossen, allerdings kann die Bundeswehr durchaus an internationalen Missionen zur Sicherung des freien Welthandels teilnehmen – jedenfalls solange diese nicht gegen das Völkerrecht verstoßen.

Um Akzeptanz für diese Entscheidung zu bekommen, erfanden die Richter einen Parlamentsvorbehalt. Die Bundeswehr darf im Ausland nur eingesetzt werden, wenn der Bundestag vorher ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen „Mandaten“ sind auch ökonomische Zielsetzungen erwähnt. So heißt es im Afghanistan-Mandat, der Stabilisierungseinsatz solle eine „friedliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung Afghanistans ermöglichen“. CHR