BUNDESFINANZHOF
: Alternative Heilung von Steuer absetzbar

MÜNCHEN | Lebensbedrohlich Kranke, die Hilfe in alternativen Heilmethoden suchen, können die Kosten von der Steuer absetzen. Hat die Schulmedizin keine erfolgversprechende Behandlung mehr anzubieten, können nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Voraussetzung ist, dass ein Arzt die Behandlung verschreibt. Im vorliegenden Fall wurde eine schwer an Krebs erkrankte Patientin mit dem Schöllkrautextrakt „Ukrain“ behandelt. (afp)