Rechtslage bei Weihnachtsfeiern

Kassel (dpa) – Weihnachtsfeiern: Auf dem Kantinentisch dampft die Weihnachtsgans, der Chef lobt den Fleiß der Belegschaft. Zum Essen gibt es vom guten Roten, während die Gespräche um Kollegen und Karrieren kreisen. Am Ende steigen dann alle mehr oder weniger berauscht und für neue Taten motiviert ins Taxi oder die Straßenbahn. Abgesehen davon, daß das Essen meist umsonst ist, haben betriebliche Weihnachtsfeiern den Vorteil, daß die Teilnehmer beim Fest und auf dem Hin- und Rückweg grundsätzlich voll versichert sind.

Aber aufgepaßt: Voraussetzung hierfür ist nach einem Urteil des Kasseler Bundessozialgerichtes (2 RU 47/83), daß das Fest die „Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft“ fördert und allen Betriebsangehörigen offensteht. Bei Feiern, auf denen sich beispielsweise nur Abteilungsleiter ganz unter sich betrinken, besteht daher kein Versicherungsschutz.

Wer unbedingt sehr viel Alkohol trinken will, kann sich bei der Weihnachtsfeier durchaus auf den Versicherungsschutz verlassen. „Auch wer besoffen über seine Beine stolpert, bekommt Entschädigung und Rente“, meinte der Leitende Justitiar des Bundesverbandes der Unfallkassen in München, Roman Finkenzeller. Nur wenn die Gäste völlig im Rausch versinken, einschlafen und – im Juristendeutsch – „zu einer zweckgerichteten Teilnahme am Fest nicht mehr fähig sind“, verlieren sie auch den Unfallschutz. Denn Zweck des Abends ist ja nicht das Koma, sondern die Verbesserung des Klimas in der Firma.