DER MIETHAI
: Gericht stärkt Hausrecht

Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein „Mieter helfen Mietern“

Der Bundesgerichtshof hat am 4. Juni einen ungewöhnlichen Fall verhandelt: Eine Vermieterin meldete sich zur Inspektion der Rauchmelder an. Sie kam zum verabredeten Termin und versuchte anschließend, das ganze Haus zu begutachten.

Dabei betrat sie Räume, ohne dass das vorher abgesprochen war. Der Mieter verlangte von der Vermieterin, das Haus zu verlassen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, packte der Mieter sie am Oberkörper – und setzte sie vor die Haustür.

Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag. Diese Kündigung hielt der Bundesgerichtshof nun für nicht wirksam: Die Vermieterin habe eindeutig das Hausrecht des Mieters verletzt. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzen erlaubter Notwehr bedeute keine ausreichend schwerwiegende Pflichtverletzung, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Das Urteil (Az.: VIII 289/13) sollte nicht als Anregung verstanden werden. Aber es zeigt, wie hoch der Schutz des Hausrechts des Mieters bewertet wird.

Der Eigentümer gibt durch die Vermietung das Recht auf, sich nach Belieben in seinen Räumen aufzuhalten. Er hat nicht mal das Recht, einen Ersatzschlüssel für die Wohnung zu besitzen.

Der Bundesgerichtshof führt nebenbei aus, dass Vermieter vermietete Räume ohne besonderen Anlass nicht in regelmäßigen Abständen besichtigen dürfen. Bisher haben viele Amtsgerichte anders geurteilt, auch deshalb ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Nur wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt – eine Begutachtung möglicher Mängel oder eine geplante Modernisierung –, haben Vermieter das Recht auf eine Besichtigung.

„Mieter helfen Mietern“, Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎ 040/431 39 40, www.mhm-hamburg.de