Kammern müssen draußen bleiben

FREIBURG taz ■ Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz unkonventioneller Handwerker vor Nachstellungen durch die Handwerkskammer verstärkt. Die Kammer darf Betriebsräume nicht betreten, wenn der Gewerbetreibende nicht in die Handwerksrolle einzutragen ist. Ein Malergeselle hatte geklagt. Er führt Malerarbeiten als Reisegewerbe aus. Dies ist auch ohne Meisterbrief erlaubt. Die Kammer vermutete aber, dass er ein normales Handwerk ausübt, und wollte seine Geschäftsräume, eine Garage, sehen. Dazu hatte sie kein Recht, erklärten die Richter. Bei Verdacht auf unzulässige Ausübung eines Handwerks seien Ordnungsbehörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft zuständig. (Az.: 1 BvR 2138/05) CHR