BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
: Kampfhundsteuer nicht beliebig hoch

LEIPZIG | Kommunen dürfen für Kampfhunde keine beliebig hohen Steuern erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Es sei zwar rechtmäßig, wenn die Steuer für bestimmte Rassen, die als gefährlicher gelten, höher ausfalle als für „normale“ Hunde. Aber die Kampfhundesteuer dürfe keine „erdrosselnde Wirkung“ haben. Die Schmerzgrenze sei überschritten, wenn die Steuer die jährlichen durchschnittlichen Haltungskosten des Hundes übersteige. Hintergrund der Entscheidung (Az.: BVerwG 9 C 8.13) war die Klage eines Ehepaares aus dem bayerischen Bad Kohlgrub. Die Gemeinde hatte für einen Rottweiler 2.000 Euro pro Jahr verlangt – zu viel, sagten die Richter. (dpa)