Karlsruhe schützt Verteidiger-Handys

Polizei darf Telefongespräche zwischen Verdächtigen und Anwälten nicht belauschen

KARLSRUHE taz ■ Telefonate zwischen einem Verdächtigen und seinem Strafverteidiger dürfen nicht abgehört werden. Dies stellte nun eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts fest.

Im konkreten Fall hatte sich ein Mann, dem schwerer Raub vorgeworfen wurde, nach Italien abgesetzt. Die Polizei ließ daraufhin den Mobilfunkanschluss seines Rechtsanwaltes überwachen, um etwas über den Aufenthaltsort des Verdächtigten zu erfahren. Dies sei generell unzulässig, so das Verfassungsgericht, weil die Vertrauensbeziehung zwischen einem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger nach außen abgeschirmt sein müsse. Zulässig könne das Abhören eines Anwaltes aber dann sein, wenn gegen diesen persönlich ein Ermittlungsverfahren läuft. Im geprüften Fall wurde später gegen den Verteidiger wegen Geldwäsche ermittelt. Vorhergehende Abhörmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt seien damit aber nicht gerechtfertigt.

Bisher ist der Schutz von Verteidiger-Telefonen nicht gesetzlich geregelt. Ein jüngst vorgelegter Gesetzentwurf von Jusitzministerin Zypries (SPD) sieht dies aber vor. (Az.: 2 BvR 2094/05) CHR