BUNDESGERICHTSHOF
: Leichtere Kündigung bei Eigenbedarf möglich

HANNOVER | Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht weitschweifig begründet werden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es reiche grundsätzlich aus, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben die Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung beschreibt. Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation muss der Vermieter nicht machen. Im vorliegenden Fall richtete sich die Eigenbedarfskündigung gegen die Mieterin einer Einzimmerwohnung in München. Das Kündigungsschreiben der Vermieter war lang. (dapd)