BUNDESGERICHTSHOF
: Druck erhöht auf Alleinerziehende

KARLSRUHE | Alleinerziehende Geschiedene müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt vom Expartner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte das Verfassungsgericht. (dpa)