miethai: Abrechnung von Betriebskosten
: Unverzichtbare Grundsätze

Auch zurzeit landen Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2006 in den Briefkästen. Sollte noch eine für das Kalenderjahr 2005 oder für eine Abrechnungsperiode bis Mitte 2006 dabei sein, ist der Vermieter mit der Nachforderung ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens zwölf Monate später zugegangen ist.

Da aber die meisten Abrechnungen rechtzeitig zugestellt werden, ist es wichtig, sich noch einmal mit den unverzichtbaren Grundsätzen der Abrechnung von Betriebskosten zu beschäftigen. Denn diese werden von vielen Vermietern nicht berücksichtigt.

In seinem grundlegenden Urteil vom 23. 11. 1982 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Grundsätze aufgestellt, die jüngst vom Amtsgericht Hamburg mit dem Urteil vom 4. 8. 2004 (811A C 174/04) bestätigt wurden. Demnach muss die Abrechnung eine „geordnete Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben“ enthalten und soll den Mieter „in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen“. Dazu muss die Abrechnung „gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar“ sein, also „insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich“. Dabei ist dem Gericht nach abzustellen „auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters“.

Im Einzelnen müssen enthalten sein: - eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, - Angabe und Erläuterung der Umlageschlüssel, - die Berechnung des Mieteranteils, - der Abzug der Vorauszahlungen.

Auch wenn das selbstverständlich klingt, missachten es Vermieter doch immer wieder.

ACHIM WOENS ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de