Rauchverbot in Karlsruhe

GLEICHBEHANDLUNG Die Hamburger Regelungen zum Nichtraucherschutz verstoßen gegen das Grundgesetz, sagt das örtliche Verwaltungsgericht. Und lässt sie nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen

Eine zuvor geltende Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht 2008 gekippt

Hamburgs Nichtraucherschutzgesetz kommt vor das Bundesverfassungsgericht: Wie das Hamburger Verwaltungsgericht gestern mitteilte, hat es die Regelungen zum Schutz vor dem Passivrauchen dem höchsten deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt. Laut dem Beschluss vom 10. August (4 K 3551/10) vertreten die Hamburger Richter die Auffassung, dass das Nichtraucherschutzgesetz der Hansestadt gegen das im Grundgesetz festgeschriebene Gleichbehandlungsgebot verstößt.

Seit Anfang 2010 ist in Hamburg das Rauchen in Gaststätten nur noch dann erlaubt, wenn dort keine Speisen angeboten werden. Eine zuvor geltende Regelung, die auch in Restaurants die Möglichkeit separater Raucherräume vorsah, war 2008 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Die Klägerin vor dem Hamburger Verwaltungsgericht betreibt auf dem Autohof Altenwerder an der Autobahn 7 eine Gaststätte, in der sie sowohl Speisen als auch Getränke anbietet. 80 Prozent ihrer Gäste seien LKW-Fahrer, von denen wiederum mindestens 95 Prozent rauchten. Um die Kundschaft nicht nach Niedersachsen oder Schleswig-Holstein zu verlieren, wo in Restaurants Raucherräume nach wie vor erlaubt seien, habe sie im Juni 2010 bei der Stadt eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Die aber sei ihr unter Hinweis auf die Rechtslage verwehrt worden.

Nach eigenen Angaben sieht das Verwaltungsgericht in der Weigerung der Stadt nun einen Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür, dass zwar Kneipenwirten, nicht aber den Betreibern von Speiselokalen das Einrichten separater Raucherräume erlaubt sei, argumentieren die Richter.

In beiden Fällen belasteten rauchende Gäste die Angestellten der Wirte. Mitarbeiter in Speisewirtschaften sind nach Auffassung des Gerichts aber nicht schutzwürdiger als jene in Kneipen.  (dpa)