miethai: Renovierungspflicht
: Die Quote muss verständlich sein

Zu einem Thema sind die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) aus Mietersicht meist erfreulich, und zwar zu mietvertraglichen Renovierungspflichten. Mit dem Urteil vom 26. 9. 2007 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in Mietverträgen fortgeführt und eine weitere so genannte Abgeltungs- oder Quotenklausel für unwirksam erklärt.

Zu Grunde lag ein Mietvertrag, der eine wirksame Verpflichtung des Mieters enthielt, in turnusmäßigen Zeitabständen zu renovieren. Zudem enthielt der Vertrag eine Klausel, nach der sich die Mieter dann anteilig an den Renovierungskosten beteiligen müssen, wenn bei Mietvertragsende der Zeitraum zur Durchführung von Renovierungsarbeiten noch nicht abgelaufen ist (Abgeltungs- oder Quotenklausel).

Die vom BGH in früheren Urteilen formulierte Forderung, die Abgeltungsquote müsse den tatsächlichen Erhaltungszustand der Wohnung berücksichtigen und dürfe nicht „starre“ Anteile festschreiben, war im entschiedenen Fall zwar erfüllt. Aber, so der BGH, die verwendete Abgeltungsklausel erfülle nicht das gesetzlich normierte Gebot nach Transparenz, weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich werde, wie die Abgeltungsklausel konkret zu berechnen sei. Diese sei daher unwirksam.

Die vom BGH formulierten Anforderungen an eine Quotenklausel – einerseits nach Flexibilität, andererseits nach Transparenz – dürften indes die wenigsten im Umlauf befindlichen Formularklauseln erfüllen. Es sei daher allen Mietern geraten, sich zuerst rechtlich beraten zu lassen, bevor sie bei Auszug renovieren oder Renovierungskosten übernehmen. Die bisherigen BGH-Urteile lassen hoffen, dass nach und nach die Abgeltungsklauseln in ihren verschiedenen Varianten für unwirksam erklärt werden.

SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de