Bei Kündigung kassieren

Wer von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt entlassen wird, hat Anspruch auf eine Abfindung. Seit 2004 gilt als Richtlinie: Pro Beschäftigungsjahr sollte ein halbes Bruttomonatsgehalt gezahlt werden

VON TILMAN VON ROHDEN

Wenn Manager ihren Sessel räumen und dabei Millionengehälter kassieren, erregt das regelmäßig Unmut – vor allem wenn sie wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit gehen. Oft genug sind diese „Abfindungen“ aber nur die aus einem Zeitvertrag resultierenden ausstehenden Gehälter. Der Unmut entzündet sich am Batzen, der auf einen Schlag zur Auszahlung kommt. Arbeitnehmer erhalten zwar oft genug ebenfalls eine Abfindung. Doch die Summen fallen deutlich bescheidener aus. Und es gilt einiges zu beachten, um einen guten Schnitt zu machen. Seit 2004 gelten dabei neue Regeln.

Wenn Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, unterbreiten sie oft zugleich das Angebot einer Abfindung. Sie tun dies, weil sie hoffen, auf diese Weise einen Gerichtsprozess vermeiden zu können und schnell Klarheit für die weitere Planung zu erhalten. Wenn der Arbeitnehmer darauf eingeht, bekommt er eine gewisse Summe Geld und verzichtet gleichzeitig auf eine Klage gegen die Kündigung. Geregelt ist dies im Paragrafen 1a des Kündigungsschutzgesetzes, der 2004 neu formuliert wurde.

Ein Abfindungsangebot gleich in den Kündigungstext aufzunehmen schien konsequent, denn früher landeten die Kündigungen oft auf den Tischen der Arbeitsrichter. Die Verfahren endeten meist mit einem Vergleich in Form einer finanziellen Abfindung. Eigentlich bräuchte es jetzt keine solchen Verfahren mehr, schließlich bestimmt der Paragraf 1a selbst die Höhe der Abfindung. Pro Beschäftigungsjahr müssen die Arbeitgeber ein halbes Bruttomonatsgehalt zahlen.

Entgegen der Erwartungen haben die Kündigungen mit Abfindungsangebot kaum zugenommen. Michael Schinagl, Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, führt dies darauf zurück, dass Gekündigte das Abfindungsangebot als „Startgeld“ für eine Klage begreifen könnten, um mehr Geld herauszuschlagen. Zudem würden die Gekündigten, so Schinagl, aus dem Angebot zuweilen schließen, dass die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist oder sein könnte. Das Angebot dokumentiert nach dieser Lesart das Schuldeingeständnis des Arbeitgebers.

Ob es wirklich klug sei, das Abfindungsangebot auszuschlagen und gegen die Kündigung zu klagen, ist nach Schinagl oft schwer zu beurteilen. „Schlauer ist man erst nach einem Urteil. In Standardfällen deckt der Paragraf 1a die Realität ziemlich gut ab. Es spricht deshalb wenig dagegen, ein solches Angebot anzunehmen.“ Dass Abfindungsangebote nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Praxis eine geringe Rolle spielen, hat nach Schinagl auch mit veränderten Rahmenbedingungen zu tun. Denn mittlerweile müssen Arbeitnehmer die Abfindungen voll versteuern. Das verringert natürlich die Attraktivität des Angebotes.

Die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer abzufinden und ihn so loszuwerden, gab es schon vor dem Jahr 2004. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Geldbetrag versüßte. Schinagl rät hier aber zur Vorsicht, weil die Arbeitsagenturen das Arbeitslosengeld dann oft entsprechend einem Urteil des Bundessozialgerichtes für bis zu zwölf Wochen sperren würden. Schließlich hat der Arbeitnehmer nach der Lesart der Behörde an der Arbeitslosigkeit mitgewirkt. Manchmal, so Schinagl, könne mit der Arbeitsagentur im Voraus geklärt werden, ob eine Sperrzeit verhängt würde. Oft scheitere dieser Weg jedoch daran, dass die Arbeitsagenturen auf eine Nachfrage zu langsam reagieren würden.

Solche Komplikationen drohen kaum, wenn Arbeitgeber sich nach dem Paragrafen 1a Kündigungsschutzgesetz freikaufen. Hier geht die Behörde davon aus, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nur hinnimmt, aber an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aktiv beteiligt ist. Insofern ist dieser Weg zur Abfindung für Arbeitnehmer wesentlich vielversprechender als über einen Aufhebungsvertrag.

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